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Info-Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei

am 06.11.2006 von http://log.handakte.de/

Grundsätzlich liegt in einer unverlangt eingesandten Werbe-E-Mail ein unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Empfängers (hier: am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).
Gibt der Versender einer Werbe-E-Mail sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird hierdurch jegliche Wiederholungsgefahr unmittelbar ausgeräumt. Dies gilt jedenfalls im Fall einer Rechtsanwaltskanzlei, die sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Wiederholungsfall bewusst sein muss und umso mehr, als sich aus dem Inhalt der streitbefangenen E-Mail deutlich ergibt, dass es sich …

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