Indizien rechtsmissbräuchlichen Vorgehens

Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich ist, ist von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls abhängig.

Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn mit der Geltendmachung überwiegend sachfremde Ziele verfolgt und diese den eigentlichen Antrieb und das beherrschende Motiv für die Rechtsverfolgung darstellen. Ein Anzeichen für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens stellt es dar, wenn dem Abmahner schonendere Mittel zur Durchsetzung seines Anspruches verfügbar sind, diese aber ungenutzt lässt (der Abmahner handelt in also nicht verhältnismäßig).

Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen herausgebildet:

Ansatz eines vollkommen überzogenen Streitwerts (LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010; Az.: 12 O 235/10) Bestimmung der Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und für die Erstattung der Abmahnkosten auf den gleichen Tag (LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010; Az.: 12 O 235/10) In der Unterlassungserklärung wird ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vorformuliert (LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010; Az.: 12 O 235/10) Für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe werden nicht erstattbare Anwaltsgebühren gefordert (LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010; Az.: 12 O 235/10) Eine nach Hamburger Brauch abgegeb… » Vollständiger Artikel
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Themen: Bochum , Hamburger Brauch , Motiv , Die Rechtsmissbräuchliche Abmahnung , It-recht Serien , Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 19. Juli 2010 auf http://it-prozessrecht.de.

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