Erstellung von Individualsoftware unterliegt Werkvertragsrecht
IT-Rechtsinfo | 26. August 2010 — In dem hier behandelten Rechtsstreit ging es unter anderem um die vertragstypologische Einordnung eines Software-Erstellungsv…
Jörg-Alexander Paul
Die Aufregung war umsonst! Software-Entwicklungsverträge, aber auch Verträge über die Individualisierung von Standardsoftware sind und bleiben Werkverträge.
Das Graspellet Urteil des BGH vom 23. Juli 2009(VII ZR 151/08) – oder genauer gesagt dessen Interpretation durch einige Autoren – hatte in jüngster Zeit für Irritationen und Sorgen im Zusammenhang mit der Anwendung kaufvertraglicher Vorschriften auf IT-Projekte – insbesondere die Erstellung von Individualsoftware – gesorgt. Als Werkverträge gestaltete IT-Projektverträge sollen auf der “falschen” gesetzlichen Grundlage aufbauen. Tatsächlich ist die Aufregung nicht berechtigt.
Das hat jetzt auch das OLG München (Urteil vom 23. Dezember 2009 – 20 U 3515/09) bestätigt, indem es lapidar feststellt, dass es sich bei einem so genannten Software-Entwicklungsvertrag nach einhelliger Auffassung um einen Werkvertrag handele. Unter Verweis auf MüKo (Bursche, MüKo BGB 5. Auflage § 631, Randnummer 254 m.n.W.) hält das OLG fest, dass dies selbst dann gelte, wenn Standardssoftware den individuellen Bedürfnissen des Anwenders angepasst werde.
Was war passiert?
Das Urteil des BGH hat mit IT-Verträgen nichts zu tun. Es behandelt die Frage der rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Erstellung und Montage einer Siloanlage für Graspellets. Der BGH ordnete diesen Vertrag als Werklieferungsvertrag ein und kam über die Regelung des § 651 BGB zur Anwendung des Kaufrechts. Einige Autoren, allen voran Martin Schweinoch (Computerwoche, 4.11.2009), sehen hierin eine auch für Software- und IT-Projektverträge verallgemeinerbare Aussage.
Es wird suggeriert, der BGH habe mit dem Urteil “klargestellt”, dass Verträge über die Neuerstellung von Individualsoftware, entgegen der bisher herrschenden Meinung in der rechtlichen Literatur und der derzeit gängigen Praxis, nach Kauf- und nicht nach Werkvertragsrecht zu beurteilen wären. Dies hätte gravierende Auswirkungen: Individualsoftware würde nur noch übergeben und nicht mehr abgenommen; den Besteller von Individualsoftware träfen die kaufrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
Weiter wird behauptet, dass alle Projektverträge, die sich an den Regeln des Werkvertragsrechts orientieren, der Überarbeitung oder gar Neuverhandlung bedürften.
Zu Recht blieb dieses Verständnis des Urteils nicht lange unbestritten. Die CIO der Bundesregierung beispielsweise sieht keinerlei Auswirkung des Urteils auf die Behandlung von Verträgen über die Erstellung von Individualsoftware. Wie in den meisten Fällen lassen Extrempositionen die erforderliche Differenziertheit vermissen.
Ein genauerer Blick auf das Urteil des BGH selbst hilft und macht auch das Urteil des OLG München verständlich. Dort finden sich sinngemäß folgende Aussagen:
Die Vorschriften über Kauf finden nach dem klaren Wortlaut des § 651 BGB auf e… » Vollständiger ArtikelIT-Rechtsinfo | 26. August 2010 — In dem hier behandelten Rechtsstreit ging es unter anderem um die vertragstypologische Einordnung eines Software-Erstellungsv…
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals darüber entschieden, für welche Leistungen nach den gesetzlichen Änderungen zum 1. Januar 2002 nun Kaufrecht statt Werkvertragsrecht gilt. Nach falschen Regeln vereinbarte und umgesetzte Projekte bedeuten erhebliche Risiken für Auftraggeber und Auftragnehmer.
Entgegen der Auffassung einzelner Auftragnehmervertreter hat das Urteil des BGH vom 23. Juli 2009 zum Aktenzeichen VII ZR 151/08 keinerlei Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des EVB-IT Systemvertrages.
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