Individualisierende Medienberichterstattung bei Sexualstraftätern – 1 BvR 1107/09
Vor wenigen Tagen erging ein äußerst interessanter Beschluss des Bundesverfassugnerichts.
Darin wehrte sich ein ehemaliger Profifußballspieler gegen die Berichterstattung, über ein Strafverfahren, in dem er wegen schwerer
Vergewaltigung in einem minder schweren Fall verurteilt wurde.
Das Bundesverfassungerichts führte im wesentliche aus, dass auch ein verurteilter Sexulstraftäter dulden müsse, dass im Fall der
Berichterstattung über eine ihm zur Last gelegte Straftat sein allgemeines Persönlichkeitsinteresse hinter dem Interesse der
Öffentlichkeit an einer umfassende Berichterstattung zurücktreten könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um eine
prominente Person handle, die im Blickfeld der Öffentlichkeit stehe.
Zwar greife eine detaillierte, individualisierende Berichterstattung über Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter
Namensnennung und Abbildung des Straftäters zwangsläufig in dessen Persönlichkeitsrecht ein. Das Persönlichkeitsrecht sei jedoch
einzelfallspezifisch gegen die Meinungsfreiheit abzuwägen. Dabei habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich
Vorrang. Der Straftäter müsse sich damit nicht nur strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch das – letztlich von ihm selbst
durch Begehung der Straftat – hervorgerufene Informationsinteresse der Öffentlichkeit dulden.
Dieser Grundsatz soll jedoch nicht immer gelten. So sind insbesondere bei Kleinkriminalität, Jugendkriminalität und nicht
rechtskräftig Verurteilten Ausnahmen denkbar. Allerdings sei eine individualisierende Berichterstattung dann gerechtfertigt, wenn
sich der Angeklagte nicht mehr uneingeschränkt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, wie …
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