In der Waschstrasse gerade parken!
Hin und wieder kommt es vor, dass ein Fahrzeug in einer Autowaschanlage (“Waschstrasse”) beschädigt wird. Dann wird sich gestritten,
wer die Kosten zu tragen hat – so auch vor dem LG Krefeld (1 S 23/10). Hier hat der Benutzer der Strasse sein Fahrzeug entsprechend
der maschinellen Einweisung geparkt. Dabei aber hat der Fahrzeugführer sein KFZ auf der Führungsschiene abgestellt. Die maschinelle
Einweisung, die dagegen nur darauf achtet, dass richtig Vor- und Zurückgefahren wird, hat das (natpürlich) nicht bemäkelt. Das somit
schief stehende Fahrzeug, dessen linker Vorderreifen immerhin 7cm höher stand als der Rest des Fahrzeugs, wurde im Ergebnis derart
Beschädigt, dass fast 2.400 Euro im Raum standen.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Betreiber der Waschstrasse für die Schäden nicht einzustehen hat. Zwar muss ein
Waschstrassenbetreiber grundsätzlich davon ausgehen, dass ein nicht sachgemäßes Verhalten der Benutzer in Betracht zu ziehen ist –
und entsprechend Vorkehrungen treffen. Dies aber nur, sofern dieses nicht völlig ungewöhnlich und grob unsachgemäß ist.
Dazu stellt das Gericht im konkreten Fall fest:
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit darin, dass der Kläger mit dem linken Vorderreifen auf die Führungsschiene gefahren war
und in jedem Fall sowohl taktil als auch vor allem aufgrund der sich hieraus ergebenden horizontalen Schieflage hätte merken müssen,
dass er sein Fahrzeug nicht vorschriftsgemäß abgestellt hatte (i.E. AG NZV 2005, 323). Es musste jedermann einleu…
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