In-vitro-Fertilisation
am 21.10.2005 von Blickpunkt Recht & Steuern
Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit, die nicht von der Krankenkasse oder vom Arbeitgeber nach beihilferechtlichen Vorschriften erstattet werden, können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein.
Kosten für die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer empfängnisunfähigen Frau durch sog. In-vitro-Fertilisationen werden nach dem Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach beihilferechtlichen Vorschriften zwar in bestimmtem Umfang übernommen, aber nur bei verheirateten Frauen und nur, wenn für die künstliche Befruchtungen Eizellen und Samen des Ehepaares verwendet werden. Bei nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frauen dürfen In-vitro-Fertilisationen nach den Berufsordnungen der Landesärztekammern zwar durchgeführt werden, wenn die Frau in einer stabilen Partnerschaft lebt und die bei der jeweiligen Ärztekammer eingerichtete Kommission die künstliche Befruchtung genehmigt hat, die Kosten werden aber nicht erstattet.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei den Kosten einer empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen nicht um unmittelbare Heilbehandlungsmaßnahmen, die typisierend als außergewöhnliche Belastung i.S. § 33 des Einkommensteuergesetzes anzusehen seien. Bei verheirateten Frauen sei es jedoch gerechtfertigt, nicht erstattete Aufwendungen für künstliche Befruchtungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen, weil die Ehe und die in gemeinsamer Verantwortung getroffene Entscheidung des Ehepaares für gemeinsame Kinder nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung …
BFH: Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
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Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
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Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
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Künstliche Befruchtung steuerlich absetzen?
Handakte WebLAWg / Unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 10.05.2007 die Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtungen mit dem Samen ihres Lebenspartners zum Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 3…
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Diätkosten sind keine außergewöhnliche Belastung
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