In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis ist in Deutschland anzuerkennen - Urteil v.18. März 2010, AZ: 10 A 11244/09.OVG Rheinland-Pfalz

"Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde in den Führerschein eingetragen. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und hob den Feststellungsbescheid auf. Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führerscheininhaber wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Allein die – aus dem Führerschein erkennbar werdende – Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht dazu, …

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Erschienen 22. April 2010 auf http://rechtsanwaeldin.blogspot.com.

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