EGMR zum Schutz journalistischer Quellen
e-comm | 17. Dezember 2009 — Kann einem Medienunternehmen aufgetragen werden, ihm zugespielte vertrauliche Informationen herauszugeben, damit das vom Vertrauen…
Judith Miller Goes to Jail titelt die New York Times. Der Fall der Reporterin, die ihre Quellen nicht nennen wollte, weil sie ihnen Anonymität zugesichert hatte, und nun für bis zu vier Monate in Beugehaft genommen werden soll, sorgt weiterhin für Aufregung in den USA. Aus den Leserbriefen an die New York Times:
To the Editor: Countries that have jailed journalists: Iran, Cuba, Syria, the United States. Just think about the company we keep.Die Handakte berichtet und verweist auf den Tagesspiegel.
Werfen wir einen Blick auf das österreichische Mediengesetz. Obwohl das heimische Medienrecht sicherlich nicht zu den liberalsten seiner Zeit gehört normiert § 31 mit dankenswerter Klarheit:
§ 31. (1) Medieninhaber (Verleger), Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes haben das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. (2) Das im Abs. 1 angeführte Recht darf nicht umgangen werden, insbesondere dadurch, daß dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden. Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 8. Juli 2005 auf http://www.aktenvermerk.at.
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