"In der Regel" ist in der Regel unzulässig
Eigener Leitsatz:
Enthält eine AGB-Klausel eine Lieferzeitbestimmung mit dem Zusatz "in der Regel", so ist diese unwirksam. Für den Kunden ist hier
nicht ersichtlich, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt.
Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss vom 27.07.2011
Az.: 6 W 55/11
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde, teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst
wie folgt: Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Angeboten von
T-Shirts im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern die folgenden Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: a) 4.
Verfügbarkeitsvorbehalt Sollte das StM bzw. ... e. K. nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar
ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann das StM, vertreten durch ... e. K. eine in Qualität und Preis
gleichwertige Ware anbieten oder vom zurücktreten.
Bereits erhaltene Zahlungen werden vom StM bzw. ... e. K. umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstattet. und/oder b) (5) Die
Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang. und/oder c) (4) Sollte eine der Bestimmungen dieser
AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar
Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten
Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken. wenn dies wie aus der Anlage ASt 4 der Antragsschrift
ersichtlich geschieht. Im Übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Eilverfahrens erster Instanz haben der
Antragsteller 1/4 und der Antragsgegner 3/4 zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 2/5, der
Antragsgegner 3/5 zu tragen. Beschwerdewert: 12.500 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Begründet ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner den
Antrag unter 1. b) weiterverfolgt, mit dem er sich gegen die Klausel wendet: Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen
nach Zahlungseingang. Sein Verfügungsanspruch insoweit folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 308 Nr. 1 BGB. Denn wegen der
Formulierung in der Regel
ist die Lieferfrist entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts und des Landgerichts Hamburg (Entscheidung vom 12.11.2008, Az. 312 O 733/08) bedeutet die mit dieser Formulierung
einhergehende Relativierung nicht nur, dass der Verwen…
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