"In der Regel" ist in der Regel unzulässig

Eigener Leitsatz:

Enthält eine AGB-Klausel eine Lieferzeitbestimmung mit dem Zusatz "in der Regel", so ist diese unwirksam. Für den Kunden ist hier nicht ersichtlich, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt.

Oberlandesgericht Frankfurt

Beschluss vom 27.07.2011

Az.: 6 W 55/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde, teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt: Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Angeboten von T-Shirts im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern die folgenden Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: a) „4. Verfügbarkeitsvorbehalt Sollte das StM bzw. ... e. K. nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann das StM, vertreten durch ... e. K. eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden vom StM bzw. ... e. K. umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstattet.“ und/oder b) „(5) Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.“ und/oder c) „(4) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.“ wenn dies wie aus der Anlage ASt 4 der Antragsschrift ersichtlich geschieht. Im Übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Eilverfahrens erster Instanz haben der Antragsteller 1/4 und der Antragsgegner 3/4 zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 2/5, der Antragsgegner 3/5 zu tragen. Beschwerdewert: 12.500 EUR.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Begründet ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner den Antrag unter 1. b) weiterverfolgt, mit dem er sich gegen die Klausel wendet: „Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.“ Sein Verfügungsanspruch insoweit folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 308 Nr. 1 BGB. Denn wegen der Formulierung „in der Regel …“ ist die Lieferfrist entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Landgerichts Hamburg (Entscheidung vom 12.11.2008, Az. 312 O 733/08) bedeutet die mit dieser Formulierung einhergehende Relativierung nicht nur, dass der Verwen… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Agb-recht , Frankfurt , Ast , Vertrag , Preisangaben , Internetrecht /online-recht , Stm

Erschienen 11. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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