In der Lieferzeitangabe “in der Regel” liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht

Immer wieder Gegenstand von Abmahnungen sind die gesetzlichen Informationspflichten, die der Onlinehändler dem Käufer auf Grund Gesetzes vor Abgabe des Kaufangebotes des Käufers schuldet. Dabei gibt es zahlreiche Stolpersteine. Auch wenn der Händler einzelne Informationen gibt, heißt das noch lange nicht, dass damit die Gefahr einer Abmahnung gebannt ist. Es kann auch sein, dass die einzelne Formulierung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wie der nachfolgende Fall zeigt.

1. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte jetzt im Rahmen einer Beschwerde unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Angabe der Lieferfrist „in der Regel“ zulässig ist. Dem vorausgegangen war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, in der der spätere Antragsteller verschiedene Formulierungen des späteren Antraggegners beanstandete. Unter anderem wurde der folgende Satz: „Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang” mit der Begründung beanstandet, dass diese Angabe gegen das in § 308 Nr. 1 BGB festgelegte Verbot der Unbestimmtheit verstoße. Als eine außergerichtliche Einigung nicht zu erzielen war, wurde der Unterlassungsanspruch im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht. Das Ausgangsgericht hatte den Erlass der Verfügung unter anderem in diesem Punkt abgelehnt. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

2. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 27.07.2011 unter dem Aktenzeichen 6 W 55/11 die Ausgangsentscheidung in diesem Punkt aufgehoben und den Antragsgegner die Verwendung dieser Klausel untersagt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 308 Nr. 1 BGB folge. Denn diese Klausel sei nicht hinreichend bestimmt, weil nach der kundenfeindlichsten Auslegung die Klausel so zu verstehen sei, dass sich der Verwender vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliege.

3. Deshalb sollte eine Angabe der Lieferzeit konkret erfolgen. Nur so ist gewährleistet, dass der Käufer auch weiß, wann er mit dem Eintreffen der Ware zu rechnen hat. Dies ist für diesen auch relevant, da die Lieferzeit bei …

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Themen: Abmahnung , Frankfurt , Unterlassungsanspruch , Uwg , Angebot , Versand , Angaben , Sinn
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 1. Dezember 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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