In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 ist das Arbeitslosengeld II der Ehefrau nicht leistungsmindernd bei einem
Leistungsbezieher der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu berücksichtigen, denn Arbeitslosengeld II ist kein Einko
So geurteilt vom BSG,Urteil vom 09.06.2011, - B 8 SO 20/09 R- . Der Ehefrau ist der nach § 30 SGB II zustehende höhere
Einkommensfreibetrag über die Härtefallregelung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII auch im Rahmen der Berechnung der Leistung nach dem SGB
XII zuzugestehen. Es gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII weder dazu führen darf,
dass der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II zur Bedarfsdeckung der dem SGB XII unterworfenen Personen entzogen werden,
noch dazu, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII
unterworfenen Personen verwertet werden muss. Beziehen neben dem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII die übrigen Mitglieder der
gemischten Bedarfsgemeinschaft Alg II nach dem SGB II, dürfte es zwar in der Regel nicht zu einer Berücksichtigung von nach § 43 Abs 1 SGB XII kommen; sollte jedoch - etwa im
Hinblick auf großzügigere Freibeträge nach § 30 SGB II - dennoch ein Einkommensüberschuss verbleiben - denkbar insbesondere bei aus
zwei Personen bestehenden gemischten Bedarfsgemeinschaften - gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach
Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu
Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen verwertet werden muss. Besonderheiten des SGB II können zur Vermeidung einer
anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung von gemischten Bedarfsgemeinschaften mit reinen Bedarfsgemeinschaften etwa im Rahmen von
Härtefallregelungen - bei Einkommen § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII, bei Vermögen § 90 Abs 3 SGB XII (BSGE 100, 131 ff = SozR 4-3500 § 90
Nr 3) - berücksichtigt werden. Deshalb ist letztlich ggf noch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe des SGB II für die diesem System
unterworfenen Personen erforderlich (für den umgekehrten Fall, dass - überschießendes - Einkommen einer dem System des SGB XII
unterworfenen Person bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II berücksichtigt werden soll: BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 49; ) und
ein weiterer Freibetrag nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII anzuerkennen (Stölting/Greiser, SGb 2010, 631, 635). Danach kann nämlich
abweichend von Abs 3 Satz 1 in begründeten Fällen ein anderer Betrag vom Einkommen abgesetzt werden (BSGE 106, 62 ff RdNr 29 ff =
SozR 4-3500 § 82 Nr 6; BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R - RdNr 18). Die Regelung ist als Öffnungsklausel oder
Auffangtatbestand (Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 68; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 106,
Stand Juni 2011) zu verstehen, die es dem Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ermöglicht, von
einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen (BSGE 106, …
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