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In dubio pro reo auch bei Vergewaltigung?

am 05.05.2006 von strafprozess

In Fünferbesetzung entschied das Bundesgericht über die staatsrechtliche Beschwerde eines wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Belästigung zu drei Jahren Zuchthaus und 12 Jahren bedingter Landesverweisung verurteilten Beschwerdeführers (BGE 1P.657/2005 vom 18.04.2006). Das Urteil der Vorinstanz basierte, da aussagekräftige objektive Beweismittel weitgehend fehlten, im Wesentlichen auf den Aussagen des Opfers, welche die Vorinstanz allerdings für einen Teil des Sachverhalts als lebensfremd und unglaubhaft qualifiziert hatte. Auch für das Bundesgericht waren die Aussagen teilweise schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar. Insgesamt stellte es dann aber fest: Damit legt das Appellationsgericht in einer sorgfältigen und differenzierten Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar, weshalb es deren Aussagen, soweit sie die Vorgeschichte betreffen, für unwahr und, soweit sie die anale Vergewaltigung betreffen, für nicht restlos überzeugend hält, es indessen keine vernünftigen Zweifel daran hat, dass der Beschwerdeführer an der Geschädigten jedenfalls einmal gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzog (E. 4.3)Zu diesem Ergebnis führte ganz offensichtlich auch das Verhalten des Beschwerdeführers:Der Beschwerdeführer weist im Wesentlichen bloss auf (angebliche oder tatsächliche) Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin hin und legt weitschweifig seine Sicht der Dinge dar, wobei er allerdings nicht auf seiner im kantonalen Verfahren (in verschiedenen Versionen) abgegebenen, vom Appellationsgericht zu Recht als absurd bezeichneten Darstellung des Geschehens beharrt, sondern zum Teil an den Haaren herbeigezogene Mutmassungen vorbringt, wie sich der Vorfall auch abgespielt und wie sich die Beschwerdegegnerin die festgestellte Verletzung der Scheide (Blutungen) und der Brüste (Hämatome) zugezogen haben könnte (E. 4.3)In einem gewissen Widerspruch zu diesen Erwägungen steht der Entscheid, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsprechung zu bewilligen und seinen Vertreter mit immerhin CHF 2,000.00 zu entschädigen. Ich spekuliere, dass das Urteil nicht einstimmig erging.

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Kurzen Prozess ...

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BVerfG / Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführerin zu 1, der ledigen Mutter des Beschwerdeführers zu 2, gegen den Vater des Beschwerdeführers zu 2 kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über einen Zeitraum v…

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strafprozess / Auf staatsrechtliche Beschwerden gegen Haftentscheide tritt das Bundesgericht in der Regel nicht ein, wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wurde. In BGE 1P.621/2005 vom 10.01.2006 wurde der Beschwerdeführer vor Einreic…

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lic.iur. Konrad Jeker

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