Kindergeld für eine in den Niederlande arbeitende Mutter
Rechtslupe | 14. März 2011 — Für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen, aber in den Niederlanden einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen, bes…
Die Eltern haben sich getrennt. Die Kinder wurden zunächst abwechselnd wochenweise von den Eltern betreut, indem die Kinder in der alten Ehewohnung verblieben sind und die Eltern sich jeweils für eine Woche dort um ihre Kinder gekümmert haben. In dem Augenblick, in dem dieses Modell nicht mehr funktioniert hat, hat die Mutter die alleinige Betreuung der Kinder übernommen. Die Mutter macht nun Kindesunterhalt geltend, wobei bekanntermaßen das Kindergeld hälftig auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen wäre. Das Kindergeld hatte bislang der Vater bezogen, der in Deutschland wohnt und arbeitet. Die Mutter beantragt nunmehr die Auszahlung des Kindergelds an sich: die Voraussetzungen von § 62 EStG liegen vor: (1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ... Die Familienkasse lehnt dennoch ab, weil die Mutter zwar in Deutschland wohnt, aber im benachbarten EU-Ausland arbeitet. Seit dem 01.05.2010 gilt die EG VO 883/2004 . Diese regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, worunter auch kindbezogene Familienleistungen zählen. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung lautet: (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; Art. 67 lautet: Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige,…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. September 2011 auf http://philorama.blogspot.com.
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