In der Regel keine Strafe bei gelegentlichem Eigenverbrauch von Betäubungsmitteln

Das OLG Koblenz hat in einer Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 Ss 72/05 -, abgedruckt in StraFo 2006, 85 , klargestellt, dass der nur gelegentliche Eigenkonsum von Betäubungsmitteln in der Regel zum Absehen von Strafe gem. § 29 Abs. 5 des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) führen müsse, wenn nicht schon zuvor eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 ff. StGB bzw. § 31a BtmB erfolgt sei. Dies ergebe sich aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (u.a. abgedruckt in NJW 94, 1577), wonach die Strafbarkeit des Erwerbs oder Besitzes von Btm nur deshalb nicht gegen das rechtsstaatliche Übermaßverbot verstoße, weil eben bei nur gelegentlichem Eigenverbrauch von geringen Mengen ein Absehen von Strafe oder Strafverfolgung möglich sei. Das Ermessen des Tatrichters, trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen zu einer Verurteilung zu kommen, sei stark eingeschränkt; in der Regel habe er von Bestrafung abzusehen. Wenn er dies im Einzelfall nicht tun wolle, müsse das Urteil erkennen lassen, dass er sich dieser Verpflichtung bewusst war und aus welchen Gründen hiervon ausnahmsweise abgewichen werden durfte. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Erschienen 21. Februar 2006 auf http://www.strafblog.de.

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