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In der Insolvenz ist das Baugeld für alle Gläubiger da

am 18.02.2007 von InsoBlog.de

Baugeld muß vom Bauträger dazu verwendet werden, das Haus zu bauen. Das sagt das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen. Wer als Bauträger das nicht macht, riskiert Ärger mit dem Staatsanwalt.
Das bedeutet aber nicht, dass den Bauhandwerkern am Baugeld Absonderungsrechte zustehen. Auch benachteiligen Zahlungen aus dem Baugeld an einen Handwerker die Insolvenzgläubiger. OLG Hamm im Urteil vom 12. Dezember 2006 (27 U 98/06):

Der Senat vermag sich jedoch nicht der Ansicht des Landgerichts anzuschließen, dass es deshalb an einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger fehle. Denn die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB gilt nicht im eröffneten Insolvenzverfahren; vielmehr endet oder ruht sie mindestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ob davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung der Verträge mit den Baugeldgläubigern nach § 103 Abs. 1 InsO wählt, kann dabei offen bleiben (zu dieser Differenzierung scheint BGH NZI 2001, 533, 536 im Anschluss an Hagenloch, Handbuch zum Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, Rn. 84f., zu neigen). Letzteres war hier schon deshalb nicht möglich, weil die Beklagte den Vertrag mit der Insolvenzschuldnerin zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig erfüllt hatte. Damit hätten die von der Beklagten erlangten Beträge ohne die Pfändung (und darauf beruhende Auszahlung) zur Verteilung an alle Insolvenzgläubiger zur Verfügung gestanden.
Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 35 InsO in Verbindung mit §§ 38, 87 InsO. Auch das Baugeld gehört zum Vermögen …

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Ulrich Stockburger

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