In Bayern ist alles anders !?
am 03.05.2007 von RA J. Melchior, Wismar
Der Mandant (Fernfahrer) hat einen Bußgeldbescheid erhalten. Ihm wird u.a. mangelnde Ladungssicherung vorgeworfen. Auf entsprechende telefonische Nachfrage teilte ihm die Bußgeldstelle mit, in Bayern sei es nicht üblich, zuvor eine Anhörung zu übersenden. Der Mandant könne ja Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und sich bei dieser Gelegenheit äußern.
Komisch, dass § 55 OWiG - Anhörung des Betroffenen - in Bayern nicht gilt, wäre mir neu. Früher gab es in Gesetzen eine sog. „Berlin-Klausel. Ob …
BAYERN VORN
LawBlog / Bei der Zentralen Bußgeldstelle in Bayern können Betroffene jetzt gegen Bußgeldbescheide über ein Formular online Einspruch einlegen.…
§ 33 Abs. I Nr. 10 OwiG - Verjährt ist verjährt, hohes Gericht!
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Behördliche Zeit- und Geldverschwendung
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