Impressumspflichten nach § 55 Abs.2 RStV
Viele Betreiber einer Website, die sich mit der Erstellung eines rechtssicheren Impressums befassen werden zwangsläufig mit § 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) konfrontiert. Allerdings bleibt es meist unklar, wann eine Angabe im Sinne der Vorschrift zu machen ist.
Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt:
§ 55 Absatz 2 RStV
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden, vgl. § 49 Abs. 2 RStV.
1. Sinn und Zweck der Vorschrift
Die Anbieterkennzeichnung soll es dem Nutzer - ähnlich wie bei der presserechtlichen Impressumspflicht - ermöglichen festzustellen, wer für den Inhalt eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots verantwortlich ist und gegebenenfalls haftbar gemacht werden kann.
2. Anwendungsbereich
In der Literatur wird unter einer redaktionellen Gestaltung zumeist eine planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit verstanden, die auf inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes abzielt und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt ist.
Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote. Sie ist nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet, sondern dient der positiven Darstellung von Unternehmen und Produkten. Auch wird nicht der Anschein erweckt, dass Tatsachen möglichst umfassend recherchiert und verschiedene Quellen genutzt wurden, soweit das Angebot als kommunikative Kommunikation kenntlich gemacht ist (Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 54 Rn. 59).
3. Besteht eine Hinweispflicht in jedem einzelnen Beitrag selbst oder im Impressum?
Die Begründung zu § 55 Abs. 2 RS…
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Erschienen 15. Mai 2009 auf http://blog-it-recht.de.
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