Informationspflichten für Dienstleister
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 6. April 2010 — In Umsetzung einer EU-Richtlinie treffen ab dem 18.05.2010 alle Dienstleistungsberufe neue Hinweispflichten. Zu diesem Zeitpunk…
Wird in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität oder die Geschäftsanschrift eines Unternehmens nicht angegeben, liegt unlauteres Handeln und eine Irreführung vor.
Unlauter und irreführend wirbt zudem derjenige, der die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens nicht angibt, wenn über dieses Kreditunternehmen eine Finanzierung erfolgen kann. Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.10.2011, Az.: I-4 W 84/11 entschieden.
Ein Möbelhaus war in seinem Prospekt mit einer Finanzierungsmöglichkeit spezielle Aktionsprodukte und gab dabei weder die eigene Identität vollständig an, noch die Identität des Finanzierungspartners, worauf das Möbelhaus auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.
Die Richter sahen durch die unvollständige Angabe wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verletzt. Für die Kontaktaufnahme durch den Verbraucher müsse diesem auch die vollständige Firmierung und die Rechtsform des jeweiligen Unternehmens mitgeteilt werden. Fehlen diese Angaben, kann nach Ansicht der Richter der Wettbewerbsverstoß auch nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Angaben im Internet gemacht werden.
Die Informationspflicht für Verkaufsprospekte ist nicht zu verwechseln mit der klassischen Impressumpflicht nach § 5 TMG. Unseres Einschätzung nach (der Beschluss liegt uns leider nicht mit Gründen vor) basiert die Entscheidung auf der Anwendung der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) und der Umsetzung von europäischem Recht in nationales Recht. Denn in § 2 der DL-InfoV wird formuliert, welche Informationen ein Dienstleistungserbringer stets zur Verfügung halten muss:
1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaftenund juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. November 2011 auf http://www.lbr-law.de.
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