Impressumspflicht für Twitter Accounts?

Als ich Mitte Februar 2009 in der Session “Bloggen & Recht” (von Henning Krieg) auf dem Wordcamp in Jena saß, begegnete ich zum ersten Mal der Frage, ob eine Impressumspflicht für Twitter Profile bestehen könnte. Mittlerweile haben sich mehrere Kollegen – nach einem Interview in der Computerwoche mit dem oben Genannten – aus der Blawgosphäre zu dieser Frage geäußert. Der nachfolgende Beitrag soll nochmals überblickshalber darstellen wann und unter welchen Bedingungen man zu einer Impressumspflicht kommen kann. Und natürlich auch aufzeigen, welche Argumente dagegen sprechen.

Gesetzliche Grundlagen einer Impressumspflicht

Das Gesetz gibt in den §5 TMG und §55 RStV Hinweise zu den Informationspflichten für Anbieter von Telemedien. Die Pflichten umfassen je nach betroffenem Personenkreis unterschiedliche Informationen, die hier nicht weiter vertieft werden soll, da es nicht um das “wie” der Ausgestaltung des Impressums geht1 (zu den Gestaltungsmöglichkeiten vgl. weiter unten!), sondern um das “ob” gehen soll.

Nach §55 RStV sind von den Informationspflichten bereits all jene ausgeschlossen, welche das Telemedium ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke nutzen. Es bestehen hier keine exakten Konturen, wann dies der Fall sein soll. Im Zusammenhang mit Twitter werden sich viele darauf berufen, dass deren Tweets ausschließlich persönlichen Zwecken dient. Allerdings ist die überwiegende Auffassung, dass sich beispielsweise ein Blog, der sich mit allgemeinen Themen beschäftigt, stets impressumspflichtig ist. Teilweise wird jedoch vertreten, dass Webseiten mit Passwortschutz nicht ohne weiteres einer Impressumspflicht unterliegen. Dieser Gedanke lässt sich auch auf Twitter übertragen, da hier die Möglichkeit der “Password protected updates” besteht. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass nicht allein dieses Merkmal entscheidend sein kann, sondern vielmehr die Anzahl der jeweiligen Leser (”Ist das noch ein familiärer / persönlicher Rahmen?”) wie auch der Inhalt der jeweiligen Tweets. Wie der Kollege Krieg richtig vertritt ist das aber selbstverständlich eine Frage des Einzelfalls.

Einzelner Twitter Account als Telemedium?

Die oben aufgeworfene Frage nach einer Impressumspflicht für ausschließlich zu persönlich dienenden Zwecken erfolgendes Microblogging könnte sich erübrigen, wenn man einen einzelnen Twitter Stream nicht als Telemedium ansehen würde. Eine Impressumspflicht besteht nach §§5 TMG, 5 RStV eben nur für “Anbieter von Telemedien”. Mit dem Begriff der “Telemedien” liegt dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, welcher nicht durch das Gesetz definiert wird. Wo solche Begriffe natürlich auf der einen Seite Rechtsunsicherheit erzeugen (wie nun im Falle von Twitter), bieten Sie gerade im Bereich der neuen Medien die Möglichkeit, sich flexibel an verändernde Umstände anzupassen.

Unumstritten ist, dass Webseiten und Blogs vo…

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Themen: Tmg , Telemedien , Rstv , Impressumspflicht , Computerwoche , Bloggen , Jena , Twitter , Wordcamp , Medien- Und Rundfunkrecht , Twitter Protected Updates

Erschienen 22. Juni 2009 auf http://netzrecht.org.

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