E-Commerce: Empfehlenswerte Angaben im Impressum
Rechtsanwalt Martin Steiger | 2. Januar 2012 — Im E-Commerce gilt in der Schweiz ab 1. April 2012 eine generelle Impressumspflicht. Nach meinem Gastbeitrag bei «startwerk.ch»…
Hinweis: Nachfolgenden Artikel verfasste ich ursprünglich als Gastbeitrag bei «startwerk.ch».
In der Schweiz gibt es bislang keine generelle Impressumspflicht für Websites, wie man sie beispielsweise in Deutschland als Anbieterkennzeichnung kennt. Im Frühling 2012 wird aber auch die Schweiz eine generelle Impressumspflicht für Websites, Apps und sonstige Online-Angebote («Elektronischer Geschäftsverkehr», E-Commerce) einführen.
Keine generelle Impressumspflicht in der SchweizHeute gilt lediglich für gedruckte Zeitungen und Zeitschriften eine ausdrückliche Impressumspflicht (Art. 322 Abs. 2 StGB). Andere Publikationen – auch Websites – unterliegen bloss einer Auskunftspflicht auf Anfrage hin.
Für Unternehmen und Unternehmer, die im Handelsregister eingetragen sind, besteht eine gesetzliche Firmen- und Namensgebrauchspflicht (Art. 954a OR), nicht aber eine Impressumspflicht. Im Recht des unlauteren Wettbewerb sind irreführende Angaben untersagt, doch besteht keine Verpflichtung zu Angaben über die eigene Identität (Art. 3 Buchst. b UWG).
Auch ohne generelle Impressumspflicht ist ein Impressum mit Angaben zur eigenen Identität für Website-und andere Online-Anbieter empfehlenswert. Transparente Kontaktadressen erlauben in vielen Fällen etwaige Probleme im direkten Kontakt effizient zu lösen anstatt kostspielig und zeitraubend den Rechtsweg beschreiten zu müssen. Für schweizerische Angebote, die sich (auch) an Benutzer in der Europäischen Union richten, ist ein Impressum üblicherweise heute bereits notwendig.
Schweizerische Impressumspflicht ab 2012Ab Frühling 2012 wird auch in der Schweiz eine Impressumspflicht für Websites eingeführt. Hintergrund ist das revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), das per 1. April 2012 in Kraft tritt und unter anderem eine Impressumspflicht einführt. Die Schweiz orientiert sich dabei an Art. 5 («Allgemeine Informationspflichten») der europäischen E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG).
Gemäss dem revidierten UWG handelt in Zukunft insbesondere unlauter, «wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu m…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. November 2011 auf http://www.steigerlegal.ch.
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IT-Blawg | 7. Oktober 2008 — Wann besteht eine Anbieterkennzeichnungspflicht? Welche Angaben sind im Impressum zu machen und wie ist dieses zu gestalten? …
Der Bundesrat hat am 12. Oktober 2011 beschlossen, das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf den 1. April 2012 in Kraft zu setzen. Die geänderte Verordnung über die Bekanntgabe von Preise (PBV) wird gleichzeitig in Kraft gesetzt. Die Gesetzesänderungen ermöglichen es, effizienter gegen Adressbuchschwindel, Schneeballsysteme, missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen, unhaltbare Gewinnversprechen und unerbetene Telefonanrufe vorzugehen. Zudem wird die Preistransparenz verbessert.
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