Impressumspflicht für Facebook-Profil
Internet-Law | 27. Oktober 2011 — Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass im Falle einer (auch) gesch…
Während zur Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten von Unternehmen die ersten Gerichtsentscheidungen bereits ergangen sind, die eine solche Pflicht bejahen, ist – soweit ersichtlich – noch kein Urteil zu der Frage ergangen, ob auch ein privates Benutzerprofil bei Facebook der Impressumspflicht unterliegen kann. Vielmehr wird in der Besprechung der “Fanseiten-Urteile” eine Impressumspflicht synonym für Profilseiten angenommen. Dass im Fall von Profilseiten eine etwas differenzierte Betrachtung geboten ist und diese Pflicht in Anbetracht der erst vor kurzem eingeführten Möglichkeit, auch Updates von Personen abonnieren zu können, mit denen man gar nicht befreundet ist, möglich erscheint, soll der folgende Artikel zeigen.
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) ergibt sich aus §§ 5 I TMG, 55 RStV. Nach § 5 I TMG sind Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien zur Angabe bestimmter Informationen verpflichtet. Nach § 55 RStV müssen Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ebenso bestimmte Pflichtangaben erfüllen.
Privates Facebook-Profil als Telemedium?
Um zur Anwendbarkeit der beiden Normen zu gelangen, müssen beide Normen erstmals anwendbar, mitunter also ein Telemedium vorliegen. Wie auch im Fall einer Fanseite auf Facebook kann man (wohl) auch im Fall eines privaten Facebook Profils davon ausgehen, dass es sich um ein Telemedium i.S.d. § 1 Abs. 1 TMG handelt. Eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 1 TMG ist nicht einschlägig. Auch im Fall anderer Webseiten wie Twitter, in denen in einer Art “Timeline” aktuelle Statusupdates gepostet werden, wird von einem Telemedium ausgegangen.
Sind “private Profile” vom Anwendungsbereich der Impressumspflicht erfasst?
Soweit es sich um ein Profil handelt, das nicht abonnierbar ist (“privates Profil”), entfällt zumindest hinsichtlich § 55 RStV eine entsprechende Impressumspflicht, da die Nutzung des Profils wohl in der Regel persönlichen oder familiären Zwecken dient. Die Impressumspflicht soll unter anderem dazu dienen, dass (unbekannte) Dritte gegen den Inhaber des Profils vorgehen können, weil sie ein berechtigtes Interesse an dessen Identität haben (z.B. wegen einer Rechtsverletzung). Im Fall von “Facebook”-Bekanntschaften eines Durchschnittsnutzers der Plattform wird dieses Interesse an der Identitätsfeststellung regelmäßig entfallen, weil bereits ein persönlicher Kontakt besteht. Vielmehr soll nach der Gesetzesbegründung die Privatsphäre soweit geschützt werden, dass private Kommunikation nicht von Anfang an unterbunden wird, sondern in Fällen persönlicher (oder gar familiärer) Bekanntschaft aufrechterhalten bleibt. In der Regel scheidet damit eine Impressumspflicht nach § 55 RStV hier schon dem Grunde nach aus – allerdings sei schon hier der Hinweis gegeben, dass man sich der (weiter unten ange…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Februar 2012 auf http://netzrecht.org.
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netzrecht.org | 22. Juni 2009 — Als ich Mitte Februar 2009 in der Session “Bloggen & Recht” (von Henning Krieg) auf dem Wordcamp in Jena saß, begegnete ich…
Im LBR-Blog habe ich einen Beitrag zu dem Urteil aus Düsseldorf gefunden, dass eine Baustellen-Webseite kein Impressum bereithalten muss (hier berichtet).
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