Impressumspflicht für Twitter-Account?

Der Kollege Henning Krieg vertritt in einem Interview mit der Computerwoche die Ansicht, dass "bei einem Twitter-Account genau wie bei allen anderen Telemediendiensten die Impressumspflicht" besteht. Dasselbe müsste dann konsequenterweise auch für Profile bei Xing, Facebook oder MySpace gelten. Natürlich kann man Dienste wie Twitter oder Facebook geschäftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG nutzen. Die insoweit entscheidende Frage lautet aber, ob man als Inhaber eines Twitter-Accounts bereits Anbieter eines Telemediums im Sinne des TMG ist. Was ist bei Twitter also das Telemedium? Twitter selbst, das Profil eines Twitternutzers oder gar das einzelne Posting? Meines Erachtens sollte man den Begriff des Dienstes eng auslegen und nur eigenständige und abgeschlossene Gesamtangebote als Dienste auffassen. Alles andere würde zu einer uferlosen Ausweitung der Impressumspflichten führen. Man könnte dann wohl auch kaum mehr erklären, warum nicht auch noch einzelne Textnachrichten Dienste sein sollten. Der Twitter-Account weist eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Nutzerprofil in einem Diskussionsforum auf, weil sein primärer Zweck darin besteht, auf einer Plattform Textnachrichten unter einem bestimmten User-Namen zu posten. Das stellt noch kein eigenständiges Dienst…

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Themen: Impressumspflicht , Myspace , Facebook , Twitter
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 14. April 2009 auf http://www.internet-law.de/.

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RA Henning Krieg äußert in der Computerwoche (zu lesen hier), dass es natürlich eine Impressumspflicht bei Twitter gibt. Ich stimme dem zu und gebe das hier