Impressumspflicht für Portalnutzer bei Angeboten auf mobile.de
Zwar ist die Nachricht schon etwas älter, dennoch möchte ich sie in meinem Blog wissen: Wie das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: I-20 U 17/07) entschieden hat, handelt es sich bei den Angeboten auf mobile.de um Teledienste im Sinne des TMG. Wer also auf derartigen Internetportalen als gewerblicher Händler tätig wird, benötigt ein Impressum.
“Im konkreten Fall wurde ein Fahrzeughändler, der seine Fahrzeuge in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft u. a. auch über die Internetplattform mobile.de angeboten hatte, von einem Wettbewerbsverein auf Unterlassung in Anspruch genommen, da er kein ordnungsgemäßes Impressum im Sinne des Teledienstegesetzes (heute Telemediengesetz) vorhielt. Insbesondere fehlten Angaben zum gesetzlichen Vertreter, zur Handelsregistereintragung sowie zur Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG. Der Kläger vertrat die Auffassung, bei den einzelnen Inseraten der Beklagten handele es sich um Teledienste, die der Impressumspflicht nach § 6 TDG unterfielen.” (via)
Ähnlich entschied das OLG Frankfurt am 6. März 2007:
„(…) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG. Regelmäßig ist nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, so dass zunächst das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter ist. Inhaberin der Domain ist die “m..M. GmbH”. Anders kann es sich aber bei Internetportalen verhalten. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseiten impressumspflichtig sind, obwohl sie den “übergeordneten” Teledienst unter “ebay.de” nicht betreiben. Anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Einzeldarstellung von Filialgeschäften derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe/eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen.” (MMR 2007, 379ff.)
Schließlich stellte das Gericht noch klar, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG zudem einen Wettbewerbsverstoß darstellt, da es sich hierbei um eine gesetzlichen Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG). (via)
Um sich vor kostenintensiven Abmahnungen zu schützen, sollten gewerbliche Anbieter, egal ob sie ihre Waren und Dienstleistungen über den eigenen Online Shop oder über ein Internet-Portal wie amazon.de, mobile.de, ebay.de etc. anbieten, der Impressumspflicht also nachkommen, denn §5 I TMG dient der Transparenz und Aufklärung des Geschäftspartners im Online Handel.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Abmahnungen , Rechtsschutz , Portalnutzer , Blog Impressumspflicht
Erschienen 21. September 2008 auf http://it-recht-blog.de.
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