Impressumspflicht für Blogs
am 31.03.2005 von JURAAA!DE
Aus gegebenem Anlass habe ich mich in den vergangenen Tagen mit der Kennzeichungs- bzw. Impressumspflicht für Websites im Allgemeinen bzw. für private Weblogs im Besonderen beschäftigt.
Gesetzeslage
Grundsätzlich existieren zwei für die Frage nach einer Impressumspflicht relevante Gesetzeswerke: Das Teledienstgesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag.
Nicht unproblematisch ist die Entscheidung, ob es sich im Einzelfall um einen Tele- oder Mediendienst handelt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 MDStV sind Mediendienste insbesondere
Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden […]
Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 TDG gilt das Teledienstgesetz nicht für
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht […]
Daraus folgt, dass Weblogs regelmäßig Mediendienste im Sinne des MDStV sind.
Nach § 10 Abs. 2 MDStV ergibt sich für den Betreiber eines geschäftsmäßig betriebenen Mediendiensts die Pflicht, Angaben über Name und Anschrift sowie elektronische Kontaktmöglichkeit (eMail-Adresse) zu machen. Nach § 10 Abs. 3. MDStV muss bei redaktionell-journalistisch gestalteten Angeboten (Weblogs, Online-Magazine etc.) zusätzlich ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift genannt werden (ähnlich ViSdP bei gedruckten Veröffentlichungen). Bei Mediendiensten in Zusammenhang mit kommerzieller oder beruflicher Tätigkeit sind weitere Angaben erforderlich. Alle Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis bedeutet das, dass das Impressum mit ein bis zwei Klicks von der Startseite (besser: von allen Seiten) aus erreichbar und auch als solches gekennzeichnet sein sollte.
Auch wenn der Gesetzgeber den Tatbestand der Geschäftsmäßigkeit nicht näher definiert, so ist davon auszugehen, dass dieser regelmäßig auch private, nicht-kommerzielle Angebote umfasst. Der Begriff „geschäftsmäßig“ meint „ernst- und dauerhaft“ und ist nicht zu verwechseln mit „gewerblich“. Da Weblogs von Natur aus auf eine dauerhafte Existenz ausgelegt sind, ist der Tatbestand der Geschäftsmäßigkeit erfüllt. Somit gilt § 10 Abs. 2 MDStV. Aber selbst für den Fall, dass ein Gericht die Geschäftsmäßigkeit verneint, gilt weiterhin § 10 Abs. 1 MDStV, welcher auch bei nicht-geschäftsmäßigen Angeboten die Angabe von Name und Anschrift vorschreibt.
Kommentar
Die Pflicht, auch bei privaten Websites Name und Anschrift im Impressum anzugeben, stößt gerade bei Betreibern von Weblogs auf Kritik. Sie sehen sich nicht nur Datensammlern und Spam-Robots ausgesetzt, sondern fürchten vor allem den Missbrauch der Daten (unerwünschte Bestellungen etc.) und die Verletzung der Privatsphäre durch Fremde, die mittels gängiger Suchmaschinen einem Namen den entsprechenden Wohnort zuordnen können. Zudem sehen sie die Meinungsfreiheit eingeschränkt, da sie gerade bei umstrittenen Themen die Androhung von Repressalien oder gar körperlicher Gewalt durch Andersdenkende fürchten müssen.
Dem gegenüber steht der Anspruch der Nutzer, zu erfahren, wer für den Inhalt der Website bzw. des Weblogs verantwortlich ist. Anders als bei Tageszeitungen oder anderen Print-Publikationen wird hier jedoch nicht die Anschrift der Redaktion bzw. des Verlags veröffentlicht, sondern die Privat-Anschrift des Betreibers.
Bis der Gesetzgeber den oben angeführten Argumenten Rechnung trägt bzw. es zu einer Grundsatzentscheidung kommt, bleibt den Betreibern privater Weblogs jedoch nur die Wahl zwischen zwei unbefriedigenden Optionen. Entweder die Preisgabe persönlicher, schützenswerter Daten oder der Verzicht auf ein vollständiges Impressum und damit die Gefahr, sich unter Umständen folgenschweren Abmahnungen auszusetzen.
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