Impressumspflicht bei Facebook

Die Frage, ob gewerbliche Aktivitäten in Social Networks die Bereithaltung eines Impressums erfordern, wird seit jeher diskutiert. Nun hat sich das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011, Az.: 2 HK O 54/11) mit der Sache befaßt und festgestellt, dass auch Auftritte in Social Networks ein Impressum benötigen.

Das LG stellte fest, dass in diesem Zusammenhang die gleichen Anforderungen wie für das Impressum auf “normalen” Internetseiten anzuwenden sind. Die “Zwei-Klick-Regel” dürfte daher auch in diesem Zusammenhang gelten.

Das LG vertritt offensichtlich die Auffassung, dass es jedenfalls zulässig ist, dass sich das Impressum auf einer anderen Webseite befindet und nicht direkt im Facebook Auftritt, sofern der “Weg” dorthin einfach erkennbar ist. Zum gleichen Schluss kommt der Kollege Dramburg hier. Der Kollege Dr. Schenk kommt hier zwar zum Schluss, dass auch schon die Verlinkung auf das Impressum auf der eigenen Webseite nicht ausreichend sei, dies läßt sich indes m.E. dem Aschaffenburger Urteil nicht entnehmen. Zuzustimmen ist jedoch dem Kollegen Dramburg wiederum, wenn er darstellt, dass zwar auf das extern belegene Impressum verlinkt werden kann, jedoch die wesentlichen Unternehmensangaben bereits im Facebook Profil enthalten sein müssen.

Interessant ist jedoch, dass es nach Auffassung des LG Aschaffenburg nicht ausreichend sein soll, wenn der Link zum extern belegenen Impressum sowie die wesentlichen Angaben auf der “Info” Seite der Facebook-Seite enhalten sind. Auch ich bin der Ansicht, dass sich eine derartige Auffassung kaum durchsetzen wird. Schon zum Homepage-Impressum läßt die Rechtsprechung andere Formulierungen als “Impressum” zu. Schließlich dürfte es in der Tat klar sein, dass sich auf der “Info” Seite der Facebook-Seite die wesentlichen Informationen zum Anbieter des Seite finden lassen. Das sieht auch der Kollege Krieg hier so, wenngleich er meint, dass auch die Umsetzung des Aschaffenburger Urteils keine Schwierigkeiten darstellen dürfte, sollte doch eine Verlinkung auch von der “Pinnwand” aus möglich sein.

Hier wird ggf. auch zu differenzieren sein, wie der “Einstieg” in die Facebook-Seite gestaltet ist. Es ist grundsätzlich möglich, dass auch zunächst die “Info” Seite angezeigt wird und nicht die “Pinnwand”. Ob dies jedoch ausreichend ist, oder ob nicht der Link zum Impressum gar in die linke Spalte der Seite gehört oder aber ein eigener Reiter “Impressum” (wie hier demonstriert) benötigt wird, könnte ggf. noch einmal Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein. Das Aschaffenburger Urteil scheint jedenfalls, in juristischen Blogs weitgehend als “weltfremd” eingeordnet, davon auszugehen, dass ein Impressum oder ein Im…

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Themen: Impressum , It-recht , Landgericht , Social Networks , Impressumspflicht , Extern , Aschaffenburg , Pinnwand , Facebook Seite
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 28. Oktober 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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