Impressumspflicht: Angabe von Umsatzsteuer-ID wesentlich

Nachdem das LG Berlin (103 O 34/10) meinte, die fehlende Angabe von Handelsregisters samt Registernummer sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum sei nur eine Bagatelle, weil:

Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. [...] Eine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer durch die fehlenden Angaben ist nicht erkennbar.

Das KG (5 U 144/10) hat diese Entscheidung nun aufgehoben – eine Bagatelle (nach §3 I UWG) kommt hier schon nicht in Betracht, da es sich bei den Pflichtangaben nach §5 TMG um wesentliche Informationen nach §5a II UWG handelt, was eine Bagatelle nach §3 UWG nicht in Betracht kommen lässt. Im Ergebnis zeigt sich wieder einmal, dass auch vermeintliche unwichtige Informationen anzugeben sind, sofern §5 TMG diese nunmal zwingend vorschreibt.

Übrigens: Hierzu hat das OLG Hamm (4 U 213/08) schon vor Jahren entschieden, dass die fehlende Angabe einer vorhandenen Steuer-Identifikationsnummer nach UStG abmahnfähig ist, selbiges für eine fehlende Angabe der Handelsregister-Nummer. Dabei sah das Gericht ebenfalls die Bedenken, dass jedenfalls die Umsatzsteuer-ID weniger dem Verbraucher als vielmehr dem Fiskus dient (die auch das LG Berlin sah), sa…

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Themen: Impressum , It-recht , LG Berlin , Uwg , Impressumspflicht , Olg Hamm
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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Impressumspflicht: Angabe von Umsatzsteuer-ID wesentlich

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