Impressumsgrausamkeiten

Im Rahmen meiner wettbewerbsrechtlichen Tätigkeit tummele ich mich durchaus häufiger auf den entsprechenden Impressumsseiten der unterschiedlichsten Unternehmen. Trotz der doch umfangreichen Aufklärungsmöglichkeiten im Netz ist man immer wieder erstaunt, was man alles so für “rechtssichere Erklärungen”und anderen Unsinn auf diesen Webseiten finden kann.

Der Klassiker ist das berühmt berüchtigte “LG Hamburg – Haftung für Links (312 O 58/98)” Urteil.

Die Webseitenbetreiber, die diesen Text (der überall mit Abwandlungen genutzt wird) darstellen:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 (312 O 85/98 “Haftung für Links”) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten sind. Dies kann dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu eigen

drücken damit aus, dass Sie auf die verlinkte Seite zwar verweisen, aber nicht haften wollen. Nicht jetzt und erst recht nicht später.

Wenn es denn so einfach wäre…..

Ich glaube 99,9% der Webseitenbetreiber, die sich auf dieses Urteil beziehen dessen Inhalt nicht kennen. Dabei ist das Urteil durchaus im Internet aufzufinden etwa hier oder hier. Inhaltlich ging es dabei um eine Rufschädigung mit anderen Mitteln. Vereinfacht dargestellt hat der Beklagte, der bereits vorher wegen negativen Äußerungen über den Kläger vor Gericht unterlegen war, zu einem “work-around” gegriffen und einfach alle Webseiten Dritter auf seiner Präsenz verlinkt, auf denen ausschließlich negativ über den Kläger berichtet wurde. Als der Kläger dann erneut gegen den Beklagten aktiv wurde, hat dieser sich mit Art 5 GG verteidigt und behauptet, dass dies einen “Markt der Meinungen” darstelle, der von Art 5 GG gedeckt seien. Diese Argumentation hat das LG Hamburg nachvollziehbar und gut begründet zerpflückt. Von einer “generellen Haftung” für verlinkte Webseiten spricht das Urteil jedoch nicht. Es zeigt vielmehr, dass hier in einem Einzelfall der Absicht des Beklagten, eine Rufschädigung mittels Dritter vorzunehmen, einen Riegel vorgeschoben wurde.

Wie aus diesem Urteil nun der “Disclaimer Müll” werden konnte, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Dies gilt um so mehr, wenn man sich die Disclaimer einmal genauer ansieht. Der Webseitenbetreiber verlinkt auf eine bestimmte Webseite und distanziert sich im selben Atemzug von dem Inhalt der Seite. Diese Wiedersprüchlichkeit wird klar, wenn man mal ein Beispiel bildet: Der Betreiber sieht eine Fotomontage, auf der eine Person des öffentlichen Lebens in einer beleidigenden Positiion dargestellt wird. Fröhlich lächelnd wird ein Link auf diese Darstellung in die eigene Seite eingefügt. Der Webseitenbetreiber kannte also den Inhalt…

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Themen: Haftung , GG , LG Hamburg , Landgericht Hamburg , Klassiker , Haftung Für Links , Disclaimer , Freistellung , 312 O 85/98
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 10. Januar 2011 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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