Impressumpflicht für Inserate im Internet

1. Was machen Firmen mit ihren alten Firmenfahrzeugen? Meist verkaufen sie diese über das Internet, um noch ein paar Euro rauszubekommen. Oftmals werden dann aber die Angaben über Geschäftsführer, Handelsregisternummer u. ä. vergessen. Auch das OLG Düsseldorf hat sich mit einem ähnlichen Fall befasst und hat im Urteil vom 18.12.07 – Az. I-20 U 17/07 klargestellt, dass bei gewerblichen Verkäufen über eine Internetplattform ebenfalls komplette Impressumpflichten bestehen. Ansonsten ist mit einer kostenpflichtigen Abmahnung zu rechnen. 2. Das OLG begründete diese Pflicht, indem es feststellte, dass bei der Anzeige im Internet (z.B. mobile.de) ein Teledienst im Sinne von § 2 Abs. 2 TDG vorliege. Danach seien Teledienste in Bezug auf Angebote zur Information oder Kommunikation im Sinne der Vorschrift insbesondere Datendienste, aber auch Hompages zur Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen. 3. Seit kurzem findet allerdings das neue Telemediengesetz (TMG) Anwendung. Dort wird gemäß § 5 Abs.1 TMG auf „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene“ Telemedien abgestellt. Geschäftsmäßigkeit liegt nach dem TMG immer vor, wenn die Tätigkeit auf eine Gewinnerzielung abzielt. Dies ist bei Verkäufen wie z. B. alten Firmenfahrzeugen, nach Meinung des OLG, unzweifelhaft der Fall. 4. Zweifelhaft ist allerdings, ob es sich bei den Firmen, die lediglich ihre Autos über ein Internetportal verkaufen, um einen Dienstanbieter im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG handelt? Nach § 2 Nr. 1 TMG ist ein Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang der Nutzung vermittelt. Demnach sind regelmäßig nur Hompage-Inhaber auch Dienstanbieter, wie z. B. mobile.de. Dies verhält sich bei Internetportalen aber anders. Hier ist anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei mobile.de (auch ebay oder hood.de) auch für ihre Unterseiten impressumpflichtig sind, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten. 5. Ein weiterer Punkt, der für eine komplette Impressumpflicht spricht, ist die Erwartung der Kunden. Durch die besondere Gestaltung der Seite mobile.de ist in der Rubrik „Händlersuche“ eine Suche nach Postleitzahlen und den dort ansässigen Händlern möglich. Die Händler nutzen dies und lassen s…

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Erschienen 18. August 2008 auf http://www.drbuecker.de.

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