Impressumpflicht bei Blogs – ja oder nein?

Im Fall des LG Köln – 28 O 402/10 ging es um zwei Fragen:

Haftet ein Blogbetreiber bzw. ein Anbieter einer Bloggerplattform für Verstöße gegen das (Urheber)Recht seiner Nutzer bzw. Leser und braucht ein Blog ein Impressum.

A. Die zweite Frage wird ausnahmsweise mal vorgezogen, denn das Problem am vorliegenden Fall war insb., daß der eigentliche Blogger wegen fehlendem Impressum für die Verfügungs-kläger nicht zugreifen war. Deshalb wandten sie sich an die Anbieterin des Anbieterin der Blogplattform.

Gem. § 55 Abs. 2 RStV müssen neben den Angaben der § 5 TMG und § 6 TMG auch noch der Verantwortliche mit Angabe des Namens und der Anschrift angegeben werden. Diese Pflicht entfällt aber, wenn ein Blog unter § 55 Abs. 1 RStV fällt, denn dann braucht es keine dieser Angaben. Maßgeblich ist also, was unter “nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen”, zu verstehen ist.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Das LG Köln verneint die aus § 55 RStV folgende Impressumspflicht für einen Blog.

Dazu zieht es die amtliche Begründung zum § 55 RStV heran.

Es sind danach bei Telemedien solche Angebote nicht zu kennzeichnen, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Damit soll sichergestellt werden, dass Kommunikation im privaten (persönlichen oder familiären) Bereich ohne Nennung des Namens und der Anschrift erfolgen kann. Damit wird dem Schutz der Privatsphäre Rechnung getragen. Nicht kennzeichnungspflichtig ist demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe.

Es stellt insb. auf den Begriff „persönliche Kommunikation“ ab. Persönlich sei danach nicht nur das behandelte Thema der Kommunikation. Maßgeblich sei der Zweck. Ein Zweck sei auch dann „persönlich“,

wenn der sich Äußernde dem persönlichen Bedürfnis nach Kommunikation politischer Meinungen, persönlichen Ärgers oder Enttäuschung nachkommt.

Dies könne auch dann der Fall sein, wenn sich die Äußerung an die gesamte Internetgemeinschaft wende.

Gerade Blogs ist es symptomatisch eigen, daß sich der Schreibende an eine Vielzahl von Nutzern wendet und dabei sicherlich auch Äußerungen (seitens des Bloggers) fallen, die dem einen oder and…

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Themen: Impressum , It-recht , Rstv , Impressumspflicht , § 55 Rstv , RA Dirk Hofrichter
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 1. Juli 2011 auf http://conlegi.de.

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