Impressum für Facebook-Seiten: Die Abmahnwelle droht
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In einem konkreten Fall hatte das LG Aschaffenburg darüber zu entscheiden, ob auf kommerziell genutzten Facebook-Seiten (Fanpages)
ein gemäß § 5 TMG erforderlich ist. “Ja”, nach
Meinung der Richter. Wie auf üblichen Online-Auftritten auch, hat man auch auf einer Facebook-Seite ein entsprechendes Impressum
bereitzuhalten (Landgericht Aschaffenburg, v.
19.08.2011, Aktenzeichen 2 HK O 54/11). Diese Entscheidung könnte eine Abmahnwelle auslösen.
Abmahnungen für ein fehlendes bzw. unvollständiges Impressum sind an der Tagesordnung. Höchstrichterliche Gerichtsentscheidung zu
allen möglichen Konstellationen liegen längst vor (vergl. I ZR 228/03). Die Rechtsprechung dazu ist einhellig.
Zum ersten Mal wurde nun gerichtlich geklärt, ob auch Online-Auftritte in Portalen wie und Co. ein Impressum benötigen? Ja, meinen die Aschaffenburger Richter in einem
ganz aktuellen Fall. Jedenfalls dann, wenn der Auftritt zu gewerblichen Zwecken erfolgt, genauso wie bei jedem anderen
Online-Auftritt auch.
Im konkreten Fall hatten die Betreiber der Facebook-Seite nur einen Teil der gesetzlichen Informationen veröffentlicht. Zudem hatten
Sie im Reiter “info” einen Link gesetzt zu den übrigen Informationen. Das reichte dem Gericht allerdings nicht aus:
So heißt es im Urteil:
“Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die
Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift
sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den
des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam
man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben. Die
Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmb…
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