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Impressum - Angabe des Vornamens des Geschäftsführers

am 13.05.2008 von Rechtsanwalt Hänsch, Dresden

Wieder eine Entscheidung zum Impressum:

Eine vorschriftswidrige Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers einer Gmbh & Co. KG im Impressum ist - anders als die Angabe des nur abgekürzten Vornamens eines Einzelunternehmers - gemäß § 3 UWG als Bagatellverstoß und nicht als unlautere Wettbewerbshandlung zu werten. Eine mehr als allenfalls marginale Berührung von Verbraucher- oder gar Mitbewerberinteressen sei durch den nur abgekürzten Vornamen der Vertretungsperson der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.
(KG Berlin, Beschluss vom 11.04.2008 Az. 5 W 41/08)

Sehe ich allerdings etwas …

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