Immobilienverwalter: Schadenersatz wegen Diskriminierung bei der Wohnungssuche
Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat einen in Aachen ansässigen Immobilienverwalter heute zur Zahlung von 5.056,- Euro Geldentschädigung und Schadenersatz verurteilt, weil er als verantwortlich dafür angesehen wurde, dass ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückgewiesen wurde (Az. OLG Köln 24 U 51/09); die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 17.03.2009 wurde entsprechend abgeändert.
Das Wohnung suchende Paar hatte sich im Jahr 2006 auf eine Annonce des Wohnungsverwalters gemeldet, weil es nach Aachen umziehen wollte und sich für eine Besichtigung der Wohnung interessierte. Den Besichtigungstermin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Diese wies das afrikanische Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an “Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken” vermietet. Daraufhin verlangte das Paar mit Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Anders als das Landgericht Aachen sieht der Senat die Klage als zulässig und auch in der Sache begründet an; der Wohnungsverwalter hafte daher auf Schadenersatz. In der 2. Instanz hatte der Verwalter zugegeben, dass die Hausmeisterin die diskriminierende Äußerung getätigt hatte; daher mussten zum Schluss keine Zeugen mehr vernommen werden.
Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an “Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet”, habe die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt. Die Bezeichnung als “Neger” sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es aber auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung und evt. Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei. Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei; der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die Wohnungssuchenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren; die darin liegende Ausgrenzung und Stigmatisierung sei als schwerwiegend anzusehen.
Der Verteidigungslinie des Immobilienverwalters, dass er für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich sei, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe, hat der Zivilsenat sich nicht angeschlossen. Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung von Besichtigungsterminen bedient; die Hausmeisterin habe die Termine im Rahmen dieses Auftrags durchgeführt. Der Verwalter sei hier von den Eigentümern insgesamt mit der Vorbereitung der N…
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