Zu Pfingsten sind die Geschenke am geringsten…
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Jetzt liegen sie vor, die finalen Entscheidungsgründe des Gerichtsmarathons zur Altersdiskriminierung: BAG, Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 (danke für den Hinweis auf dem Beck-Blog hier).
Das Ergebnis dieses eigentlich doch öffentlichkeitswirksamen Verfahrens war dem BAG nicht einmal eine Pressemitteilung wert. Auch auf der Terminliste suchte man es vergeblich. Das lag vielleicht auch daran, dass der Umweg über den EuGH (8.9. 2011 – C-298/10) die meisten Sensationen schon vorweggenommen hat. Die Erklärung lautet aber in der Regel, dass es keine Pressemitteilungen gibt, wenn die Parteien nicht bei der Verkündung anwesend sind.
Es geht um sog. Lebensaltersstufen. Sie waren früher in vielen Tarifverträgen üblich, vor allem auch im gesamten öffentlichen Dienst. Sie bedeuten: Macht jemand seine Arbeit unverändert, steigt sein Gehalt nicht nur mit den jeweiligen Erhöhungen seines Tarifs, sondern ganz von selbst auch mit dem Lebensalter. Graue Haare bekommen mehr Geld für gleiche Arbeit.
Der Reiz des Falls lag darin, dass hier genau deshalb mal ein Jüngerer klagte (wo die gängige Vorstellung einer Diskriminierung doch gerade die der Benachteiligung Älterer ist), und das ausgerechnet im finanziell folgenschwersten Diskriminierungsverfahren der bisherigen Geschichte (das Land Berlin wird viele Millionen einplanen müssen).
Man kann Lebensaltersstufen semantisch, logisch und vom Standpunkt der jeweiligen Interessenlage aus zwei Perspektiven sehen: Entweder werden die Alten privilegiert, oder den Jungen wird etwas weggenommen. Wir wollen das mal als soziologische Betrachtung bezeichnen. Das sind nur scheinbar zwei Seiten derselben Medaille. Denn der EuGH hat zwar klar entschieden: Rechtlich sind beide Seiten dieser Medaille immer eine Diskriminierung. Das BAG hatte aber jetzt eine andere Nuss zu knacken: Wie beseitigt man so eine Diskriminierung? Da kommt die soziologische Betrachtung: Nach Meinung des Klägers ist ihm etwas weggenommen worden. Beseitigung heißt dann, er bekommt die höchstmögliche Altersstufe, als wäre er fast Pensionär. Aus Sicht des Landes ist es natürlich, wenn nicht geradewegs umgekehrt, so doch etwas differenzierter. Der Witz am Beseitigungsanspruch ist übrigens, dass er gar nicht so im Gesetz steht. Da steht (§ 15 AGG) nur etwas über Schadensersatzansprüche. Nach § 15 Abs. 3 AGG wurde sogar an Tarifverträge gedacht: Dass sie diskriminierend sind, verpflichtet zum Schadensersatz nur dann, wenn der Arbeitgeber grob fahrlässig vorgegangen wäre. Der Fall hätte da zu Ende sein können, ginge es eben um Schadensersatz und nicht um die ominöse „Beseitigung“.
Die kann nur – sagt das BAG jetzt – durch die „Anpassung nach oben“ bewirkt werden. Also durch die maximal teuerste und arbeitgeberschädlichste Lösung.
War das wirklich der einzige Weg? Der Blick in die Literatur zeigt: Natürlich nicht, auch wenn sich das Lager wieder in die üblich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Dezember 2011 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.
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