Immer mehr Klauseln der Versicherer zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug unwirksam
So auch das LG in einem aktuellen Urteil vom
05.10.2010 - 20 O 87/10 - für Klauseln der wie
folgt:
“…Die im Tenor genannten Klauseln benachteiligen den Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § BGB § 307 BGB
§ 307 Absatz I 2 BGB unangemessen.
Nach diesem Gebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten,
Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass
die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und
Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen
gefordert werden kann (BGHZ 147, BGHZ Band 147 Seite 354 = NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 2014 und BGHZ 147, BGHZ Band 147 Seite 373 =
NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 2012)…
…1. Kapitallebensversicherungen: §§ KLV § 9, KLV § 10 und KLV § 19 der AVB Kapital E 1. Die Regelungen zur Kündigung und zur
Beitragsfreistellung einschließlich der jeweils in Bezug genommenen Regelung über die so genannten „Abschlusskosten” sind wegen
Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
Der Verbraucher kann auch bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht klar erkennen, welche wirtschaftlichen Folgen
eine Kündigung der Versicherung bzw. der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung hat. Die Klauseln sind teilweise bereits durch ihre
nicht eindeutige Begriffichkeit unverständlich. Die Bekl. hat zudem ohne nachvollziehbaren Grund sachlich zusammengehörende
Regelungen auseinandergerissen. Insbesondere kann der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen der Regelungen nicht sachgerecht
einschätzen…
…2. Rentenversicherungen: §§ 14, 15 und 24 der AVB Rente E 70. Die Regelungen zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung
einschließlich der jeweils in Bezug gen…
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