Imitationswerbung: One 2 be oder ck one?
Eigener Leitsatz: Nähert man sich an den Namen, Produktaufmachung und eines bekannten
an, dann kann eine unzulässige Imitationswerbung im Sinne von § 6 II Nr. 6 UWG vorliegen, auch wenn die Annäherung markenrechtlich
nicht zu beanstanden ist.
am Main
Beschluss vom 16.09.2010
Az.: 6 U 62/09
Tenor: Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert.
1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- , ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollstrecken an dem Geschäftsführern der Aldi Einkauf GmbH, zu unterlassen,
Duftwässer unter der Kennzeichnung one 2 be" in der im Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.04.2009 auf Seite 2 unter 2. a)
abgebildeten Flaschenausstattung und in der auf Seite 3 dieses Schriftsatzes unter 2. b) abgebildeten Umverpackung anzubieten
und/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich und vollständig Auskunft zu erteilen über
a) den Einkauf und den Verkauf von Produkten gemäß Ziffer 1 nach Stückzahl und gegliedert nach Jahren;
b) die Nettoeinkaufs- und Verkaufsumsätze, gegliedert nach Jahren und unter Angabe von anteiligen Lager-, Versand- und
Versicherungskosten;
c) die unmittelbaren gewerblichen Abnehmer von Produkten gemäß Ziffer 1. unter Angabe von Name und Adresse und, soweit es sich
nicht um konzernverbundene Unternehmen im Sinne des § 19 AktG handelt, unter Vorlage von geeigneten Belegen (Rechnungen/
Lieferscheine), wobei der Beklagten gestattet ist, Angaben zu anderen Produkten auf diesen Belegen unkenntlich zu machen. 3.) Es wird
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Bewerbung und dem
Verkauf von Produkten gemäß Ziffer 1. entstanden ist, insbesondere in den Absatzstädten der ALDI-Gruppe. Die weitergehende Berufung
wird zurückgewiesen; insoweit bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Entscheidungsgründe:
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