Imitationswerbung: „One 2 be“ oder „ck one“?

Eigener Leitsatz: Nähert man sich an den Namen, Produktaufmachung und Verpackung eines bekannten Parfums an, dann kann eine unzulässige Imitationswerbung im Sinne von § 6 II Nr. 6 UWG vorliegen, auch wenn die Annäherung markenrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 16.09.2010

Az.: 6 U 62/09

Tenor: Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert.

1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollstrecken an dem Geschäftsführern der Aldi Einkauf GmbH, zu unterlassen, Duftwässer unter der Kennzeichnung „one 2 be" in der im Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.04.2009 auf Seite 2 unter 2. a) abgebildeten Flaschenausstattung und in der auf Seite 3 dieses Schriftsatzes unter 2. b) abgebildeten Umverpackung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich und vollständig Auskunft zu erteilen über

a) den Einkauf und den Verkauf von Produkten gemäß Ziffer 1 nach Stückzahl und gegliedert nach Jahren;

b) die Nettoeinkaufs- und Verkaufsumsätze, gegliedert nach Jahren und unter Angabe von anteiligen Lager-, Versand- und Versicherungskosten;

c) die unmittelbaren gewerblichen Abnehmer von Produkten gemäß Ziffer 1. unter Angabe von Name und Adresse und, soweit es sich nicht um konzernverbundene Unternehmen im Sinne des § 19 AktG handelt, unter Vorlage von geeigneten Belegen (Rechnungen/ Lieferscheine), wobei der Beklagten gestattet ist, Angaben zu anderen Produkten auf diesen Belegen unkenntlich zu machen. 3.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Bewerbung und dem Verkauf von Produkten gemäß Ziffer 1. entstanden ist, insbesondere in den Absatzstädten der ALDI-Gruppe. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; insoweit bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe:

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Themen: Urteile , Produktpiraterie , Oberlandesgericht Frankfurt , Verpackung , Parfums , Verwechslungsgefahr
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 10. August 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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