Im Zweifel gegen den Beschuldigten?!

Ein ortsbekannter „Stinkstiefel" behauptet im Rahmen einer Anzeige, vom Mandanten derart verprügelt worden zu sein, dass er nur noch nach Hause kriechen konnte. Dass er ca. 10 Minuten nach der angeblichen Hauerei mit seinem Sohn bei einem Nachbarn erschienen war und dann beide massiv auf den dort sitzenden Mandanten losgegangen sind, vergisst er zu erwähnen.

Dies wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dann von dem Mandanten ausgesagt und von diversen Zeugen bestätigt, die ebenfalls bei dem Nachbarn zu Gast waren. Ferner gibt ein Zeuge an, dass der Anzeigeerstatter auch anfangs auf den Mandanten losgegangen ist und nicht umgekehrt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen ergeben sich nicht.

Und was macht unsere StA? Anstatt des Verfahren gemäß § 170 Abs. II StPO einzustellen, bitte sie das Gericht um Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153 StPO. Die Begründung ist lesenswert:

Von wechselseitig begangenen Straftaten ist auszugehen. Weitere Ermittlungen sind nicht sachdienlich und ohne Aussicht auf Erfolg und würden ggf. zu einer Einstellung gem. § 170 Abs. II StPO führen.

Ach wirklich, 170 II droht? Dass die StA verpflichtet ist, zu Lasten und zu Gunsten des Beschuldigten zu ermitteln, hat der Herr Amtsanwalt wohl vergessen.? Und eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdacht kann natürlich nicht angehen, da stellen wir doch lieber wegen geringer Schuld ein, oder wie???

Traurig nur, dass das Gericht derartigen Unfug auch noch mitmachte und seine Zustimmung erteilte, anstatt darauf hinzuweisen, dass es nach Aktenlage an jedem vernünftigen Tatverdacht fehlte, auch und gerade hinsichtlich der angeblichen erheblichen Verletzungen des Anzeigeerstatters.

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Erschienen 26. Juli 2008 auf http://ra-melchior.blog.de.

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