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IM ZWEIFEL FÜR DIE ANGEKLAGTEN

am 18.09.2004 von LawBlog

Was haben Nutzer von ftpwelt.com zu befürchten?1. Die Strafnorm§ 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG)bestimmt:Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung desBerechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkesvervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe biszu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.Den Kunden von ftpwelt.com kann eine unerlaubte Vervielfältigung zur Last gelegt werden.2. Der Begriff der VervielfältigungAus § 15 UrhG ergibt sich, dass Vervielfältigung ein Herstellungsprozess ist. In Fällen wie diesem wird nach meiner Meinung viel zu wenig darüber nachgedacht, ob der Downloader eigentlich im Sinne des Gesetzes vervielfältigt.Was macht der Downloader denn eigentlich?Er bezahlt die Kosten, wählt das Produkt aus und bittet durch seine Auswahl den Anbieter, einen Vervielfältigungsprozess in Gang zu setzen. Letztlich steuert der Anbieter die Vervielfältigung allein. Er entscheidet, ob er die Daten freigibt und auf die Reise schickt. Der Kunde nimmt die Vervielfältigung seinerseits eigentlich nur entgegen. Genau besehen ist das Werk nämlich schon vervielfältigt in dem Augenblick, in dem beim Anbieter Kopien der Daten bereitgestellt werden.Ich weiß, dass die Mehrheit der Urheberrechtsexperten diese Auffassung nicht teilt. Aber wenn man das Gesetz auslegt und das eigenständige Denken nicht durchs Zitieren von Professoren und Gerichtsurteilen ersetzt, darf und muss dieses Problem diskutiert werden. 3. Die offensichtlich rechtswidrig hergestellte VorlageDie Vervielfältigung für private Zwecke ist nach § 53 UrhG aber nur strafbar, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist.Für unentgeltliche Tauschbörsen hat sich mittlerweile die Meinung herauskristallisiert, dass es dort für jeden Nutzer offensichtlich sei, …

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