Es wird von hier aus nicht bezweifelt
LawBlog | 6. Januar 2009 — In einer Wirtschaftsstrafsache war ich als Pflichtverteidiger beigeordnet. Schon bei der ersten Akteneinsicht vor einigen Jahre…
Das jedenfalls war die Aussage einer wohl erst frisch in die Zwangsvollstreckungsabteilung gewechselten Rechtspflegerin auf meine Frage, wie es zu der Monierung hinsichtlich meines beantragten Pfändungs- & Überweisungsbeschlusses gekommen sei.
Hintergrund meines Anrufs war, dass die Rechtspflegerin bzw. die Urkundsbeamtin mir zuvor eine Monierung zugeschickt hat mit folgenden Punkten:
1. Der Titel liegt nicht im Original vor
2. Es ist nicht ersichtlich welche Zahlungen der Schuldner geleistet hat.
3. Eine Forderungsaufstellung liegt nicht bei aus der hervorgeht, wie die Zahlungen verrechnet wurden.
Punkt 1 brachte mich zumindest mal etwas zum grübeln. Es könnte ja theoretisch möglich sein, dass versehentlich die Kopie des Titels aus der Akte mitgeschickt wurde, anstatt der Originaltitel. Ein Blick in die Akte zeigte jedoch, dass dem nicht so war. Ich rief daher gestern beim Amtsgericht an, um nachzufragen was für einen Titel die dort haben. Die Urkundsbeamtin schaute in der Akte nach und war sich auch nicht sicher, wie es zu dieser Monierung kommen konnte. Also stellte sie mich zur Rechtspflegerin durch. Auch diese blätterte in der Akte und meinte dann, sie wäre sich nicht ganz sicher gewesen ob es das Original sei. Und eine ihrer erfahreneren Kolleginnen hätte ihr mal beigebracht, dass man im Zweifel erstmal monieren sollte. Gemeinsam schafften wir es aber dann doch noch den Titel als Original zu identifizieren, so dass dieser Punkt der Monierung schon mal hinfällig war.
Auch Punkt 2 und 3 hatte sich schnell erledigt. Aus welchem Grund auch immer ging die Rechtspflegerin wohl davon aus, dass bei einem gerichtlichen Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung auch Raten gezahlt wurden. Wurden sie jedoch nicht. Wenn dem so gewesen wäre, wäre die Sache wohl auch nie bei mir und jetzt auch nicht bei ihr gelandet. Die beiliegende Forderungsaufstellung ist daher völlig korrekt und auch aus ihrer Sicht nicht mehr zu beanstanden. …
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Juni 2011 auf http://www.stuttgart-inkasso.de.
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