Gestaffelte Bezugnahmeklausel wirksam
CMS Hasche Sigle | 23. November 2011 — Aufgrund der nach Gründung der CGZP im Jahr 2002 geführten Diskussion um deren Tariffähigkeit waren Leiharbeitsunternehmen best…
Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010 zur mangelnden Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalagenturen (CGZP), die auch hier im Blog mehrfach Thema war, rauscht es im Blätterwald.
Neueren Entscheidungen der Arbeitsgerichte zum equal-pay-Grundsatz wird dabei immer wieder unter Bezugnahme auf den Beschluss des BAG eine besondere „Signalwirkung“ zugeschrieben. Aber sind diese Interpretationen auch gerechtfertigt?
Dass es sich lohnt, bei der Analyse der aktuellen Entscheidungen genauer hinzusehen, zeigt ein frisch veröffentlichtes Urteil des ArbG Krefeld vom 19.04.2011 – 4 Ca 3047/10: Das Gericht hat einen Verleiher dazu verurteilt, der klagenden Leiharbeitnehmerin Arbeitsentgelt i.H.v. ca. 13.000 € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 nach zu gewähren.
Die Klägerin hatte sich darauf berufen, dass das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt hinter der Vergütung von vergleichbaren Arbeitnehmern, die von den jeweiligen Entleihern eingesetzt worden seien, zurückgeblieben sei. Da in dem Arbeitsvertrag – trotz zahlreicher Berichten in den Medien, die Abweichendes suggerierten – gerade keine Bezugnahme auf in der Leiharbeitsbranche geltende Tarifverträge enthalten war, konnte sich das beklagte Unternehmen lediglich damit verteidigen, dass die beim Entleiher geltenden Ausschlussfristen ebenfalls zu beachten und folglich die geltend gemachten Ansprüche verfallen seien. Im Übrigen habe man der Klägerin in der Vergangenheit eine Änderung ihres aus dem Jahr 1996 stammenden Arbeitsvertrages angeboten. Dieser sollte dahingehend ergänzt werden, dass eine Bezugnahmeklausel auf die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge aufgenommen wird. Dieses Angebot hatte die Klägerin als einzige der von der Beklagten beschäftigten Leiharbeitnehmer abgelehnt, obwohl ihr zugesagt wurde, dass ihr bislang erreichte Besitzstand nicht tangiert wird.
Das ArbG Krefeld lehnte es unter Berufung auf eine Entscheidung des BAG vom 23.03.2011 (Az. 5 AZR 7/10 , PM 20/11) ab, die bei dem jeweiligen Entleiher geltenden Ausschlussfristen anzuwenden. Auch sei das Verhalten der Klägerin im Hinblick auf die abgelehnte Arbeitsvertragsänderung nicht rechtsmissbräuchlich. In der mündlichen Verhandlung argumentierte die 4. Kammer, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit berechtigt gewesen sei, das arbeitgeberseitige Angebot abzulehnen, selbst wenn ansonsten für die Beklagte keine realistische Möglichkeit bestanden habe, sich dem gesetzlich einführten equal pay-Grundsatz zu entziehen. In den Urteilsgründen sieht das ArbG Krefeld es auch als unerheblich an, dass die Klägerin in der Vergangenheit widerspruchslos die tariflichen Entgelterhöhungen entgegen genommen hat, ohne aber der Aufnahme einer Bezugnah…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Mai 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.
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Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Joachim Jahn und Corinna Budras blicken auf Urteile, Gesetze und Ereignisse im Wirtschaftsrecht. Auf Akteure mit und ohne Roben; hinter die Kulissen von Justiz, Anwaltschaft und Rechtspolitik. Und sie lesen zwischen den Zeilen der gedruckten Nachrichten und öffentlichen Verlautbarungen.