Im Strafverfahren gegen Verteidiger können dessen Schreiben an seinen Mandanten beschlagnahmt werden
Im vorliegenden Fall (BGH, 2 StR 302/08) stand der Vorwurf der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage durch den Verteidiger zu
Gunsten seines Mandaten im Raum. Im Laufe des Strafverfahrens wurden dann Schreiben zwischen Strafverteidiger und Mandaten
beschlagnahmt, allerdings beim Mandanten in dessen Haftzelle.
In seinem Schreiben bezeichnete der
den Richter als „unfähigen und faulen Richter“, „an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss.“ Später fand dann auch eine
Durchsuchung der Kanzleiräume statt (im Urteil ab Rn.18).
Für mich interessant war die Feststellung des BGH (Rn.21 und 22), dass der Anwalt gegenüber seinem Mandanten zwar ein “Offenes Wort”
führen müssen könne, aber es keine “beleidigungsfreie Zone” gibt. Insbesondere lassen sich die Grundsätze von Familie und
Vertrauensverhältnis nicht auf das Mandatsverhältnis übertragen, denn:
Bei dem Verhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem handelt es sich im Kern um eine geschäftsmäßige und nicht durch persönliche
Bindung geprägte Beziehung.
Auf jeden Fall vertretbar, ob das so stringent aber auf einen Strafverteidiger anzuwenden ist, dürfte nicht nur der Angeklagte
streitbar finden. Auch die Feststellung, dass es sich offenkundig um eine reine Beleidigung und nicht Meinungsäußerung handelt,
erscheint etwas vorschnell – jedenfalls aus akademischer Sicht. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass es per se beleidigent
sein soll, einen Richter als “faul” zu bezeichnen. Selbst das “unfähig” hat einen starken subjektiven Einschlag, vom am “Verstand” ganz zu schweigen. Vielleicht bieten die
Vorinstanzlichen Urteile hier mehr Erhellung, auf jeden Fall klingt es für Klausurbearbeiter nach einer Goldgrube.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.