"Im Namen des Volkes" - oder nicht?

Bekanntlich kennt das FamFG als einzige Entscheidungsform in Familiensachen nur noch den Beschluss (§ 116 I FamFG). Dies gilt auch für Ehe- und Familienstreitsachen. Statt eines Scheidungsurteils erhalten die Beteiligten nun einen (schöden?) Scheidungsbeschluss.

Aber:

Ergeht dieser und die anderen Beschlüsse in Familienstreitsachen "Im Namen des Volkes"? Sind - bei Abwesenheit der Beteiligten - die Beschlüsse in Ehe- und Familienstreitsachen zu verkünden?

Musielak/Borth bejahen beide Fragen (Musielak/Borth FamFG § 116 RN 3) unter Hinweis auf § 113 I FamFG.

Richtig ist, dass § 113 I 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten für entsprechend anwendbar erklärt. Aber was bedeutet entsprechend?

Ist die Entscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen eigentlich ein Urteil, das nur in der Verkleidung eines Beschlusses daherkommt und deshalb entsprechend "Im Names des Volkes" ergeht?

Oder sind die Vorschriften der ZPO entsprechend (im Sinne von ergänzend, lückenfüllend) heranzuziehen, wenn das FamFG keine ausdrückliche Regelung enthält? Keidel/Meyer-Holz (FamFG § 38 RN 41) meinen, die Entscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen ergingen nicht Im Namen des Volkes", da die § 121 FamFG und § 112 FamFG dies nicht vorsehen.

Das gleiche Problem tritt bei der Frage der Bekanntgabe der Entscheidung auf. Gemäß § 1…

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Themen: Famfg , Regelung , Holz , Verkündung , Hopper , IM Namen Des Volkes Blog
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 7. Dezember 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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