Keine Sanktion wenn Arbeitsangebot gegen arbeitsrechtliche Grundsätze verstößt
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Wir sind, das weiß jeder, in dessen Adern deutsches Blut fließt oder der zumindest im Schwabenland oder einer Reihenhaussiedlung seine prägenden Jahre verbracht hat, ein besonderes Volk.
Zu unseren herausragenden Eigenschaften gehört die Haarspalterei, die in einer Vulgärvariante auch Schlaumeierei genannt wird.
Das Recht, wie auch die Medizin, leiden unter dieser soziogenetischen Disposition besonders. Denn man kann hierzulande einfach kein Spezialist sein. Das würde nämlich voraussetzen, dass die eigenen Kenntnisse bei Laien angesehen sind (die sind ja Laien, man selbst Spezialist, sonst macht die Unterscheidung wenig Sinn). Für meinen Berufsstand ist das im vielfach empfohlenen Mandanten-Schwarzbuch beschrieben. Es gibt eben in Schlaumeierland einen überdurchschnittlich hohen Anteil an – Schlaumeiern.
Das gilt auch für Hartz-IV.
Das ist eine Transferleistung, die man aus vielen Gründen bekommt, die in der Summe bedeuten, dass man seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Man muss sich aber um einen Job bemühen. Lehnt man ein zumutbares Angebot ab, wird man mit Kürzung bestraft.
Nicht, wenn man ein Arbeitsrechts-Schlaumeier ist.
Davon, dass das BAG seit Jahren meint, Überstundenklauseln seien unwirksam, wenn darin eine pauschale Abgeltung mit dem Grundgehalt erfolgt, hatten wir bereits erzählt, ebenso, dass solchen auch bei Anwälten gilt, die aber (komischerweise) daraus keinerlei Nutzen ziehen dürfen.
Daran kann man ziemlich viel Kritik üben, nachdem solche Klauseln seit Jahrzehnten existent und bewährt waren. Und weil eigentlich kein Skandal bekannt geworden ist, in dem das mal zu unzumutbaren Situationen geführt hätte. Egal. Gegessen.
Jetzt könnte man, wenn man diese juristische Haarspalterei schon einmal widerwillig akzeptiert, vielleicht auch der Aussage zustimmen, dass ein Vertrag mit pauschaler Überstundenabgeltung „arbeitsrechtswidrig“ sei.
Oder? Klar, oder? Oder? Na klar!
Jetzt brauchen wir noch einen Hartz-IV-Empfänger, der ein Jobangebot bekommt, das ihm gar nicht gefällt, z.B. weil er dann ja arbeiten müsste. Das ist natürlich eine spekulative Unterstellung, klar. Entschuldigung:
Es gibt sicher auch andere Motive. Aber wichtig ist nur: Wie entgeht der Mensch der Sanktion in Form einer Kürzung der Bezüge?
Ganz einfach.
Er durchforstet den Arbeitsvertrag, den ihm der Arbeitgeber vorlegt. Mit dem Läusekamm. Da bleibt, wenn man ein Schlaumeier ist, stets etwas hängen. Hier blieb die pauschale Überstundenabgeltung hängen. Die stand im stolz vom prospektiven Chef überreichten Vertragsangebot drin. Als er das gelesen hatte, brach im Schlaumeier der gerechte Zorn aus. Pauschale Abgeltung – unerhört – die ist doch nach der Rechtsprechung des BAG unzulässig! So dachte er und ließ sich das noch einmal auf der vor Entrüstung bitteren Zunge zergehen: U-n-z-u-l-…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Dezember 2011 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.
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