Esa Test: KOKAIN-TEST 2
LawBlog | 6. März 2006 — Ich möchte mich für die Unterstützung bei der Frage bedanken, wie zuverlässig ein ESA-Test ist. Nach vierstündiger Verhandlun…
Das BPatG hatte darüber zu entscheiden, ob die Bezeichnung „Kokain Ball“ für die Dienstleistungen „Karnevalsveranstaltungen, Bälle, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Veranstaltungen von Reisen“ geschützt werden kann. (BPatG, Beschluß vom 25. 2. 2004 – 32 W (pat) 331/02 (KOKAIN BALL)
Das DPMA hatte das Zeichen zunächst als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig beanstandet. Kokain sei ein als Betäubungsmittel und Rauschgift verwendetes Alkaloid aus den Blättern des Kokastrauchs. „KOKAIN BALL“ weise unmittelbar beschreibend darauf hin, dass es sich um Bälle, Veranstaltungen bzw. Reisen zum Thema Kokain handele.
Was dass dann genau für Veranstaltungen sein sollen, bleibt der Fantasie des Lesers überlassen.
Der Anmelder teilte daraufhin mit, dass „KOKAIN“ die seit 1951 benutzte Abkürzung für KOelner KArneval INternational sei, eine Dienstleistung bzw. deren Beschreibung zumindest in dem Sinne des beanstandeten Verständnisses nicht vorliege.
Dem hat sich im Ergebnis dann auch das BPatG angeschlossen:
„Aber auch soweit dem nach Überzeugung des Senats wesentlich größeren Teil des Verkehrs – vor allem in anderen Teilen des Bundesgebiets – die aufgezeigte Bedeutung von KOKAIN (als Akronym) nicht bekannt ist, vermag die Marke die ihr zugedachte Herkunftsfunktion zu erfüllen. Dieser Teil des Publikums wird zwar das Wort KOKAIN zunächst im wörtlichen Sinn als Bezeichnung eines Betäu-bungsmittels bzw. Rauschgifts verstehen, jedoch nicht ernsthaft zu der Annahme gelangen, die Marke solle den Sachhinweis vermitteln, auf dem betreffenden Karnevalsball usw. könne Kokain angeboten, erworben oder konsumiert werden. Denn dass auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Abgabe von Kokain nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig ist, im Übrigen aber der Handel mit diesem Stoff, sein Besitz und Gebrauch unter Strafe stehen, ist gerade den angesprochenen Besuchern von Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen durchweg bekannt. Insbesondere auf Grund der in den letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle von Kokainmissbrauch durch Prominente, die ein großes Medieninteresse hervorgerufen haben, ist das Problembewusstsein der Öffentlichkeit groß. Der mit der intendierten Abkürzung nicht vertraute Teil des Verkehrs wird somit – soweit er sich überhaupt Gedanken macht – dem Bestandteil KOKAIN die frivole oder witzige Anspielung entnehmen, ihn erwarte beim Besuch der betreffenden Veranstaltung z.B. eine (be-)rauschende Ballnacht. In diesem übertragenen Sinne ist die angemeldete Marke durchaus fantasievoll und geeignet, einen Hinweis auf die Herkunft so gekennzeichneter Veranstaltungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu vermitteln.“
Auch sonstige Schutzhindernisse seien nicht ersichtlich:
„Die Bezeichnung KOKAIN BALL ist nich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. März 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.
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