…..im Ergebnis zu verneinen

Wir vertreten einen Mandanten, der während seines Aufenthaltes in einer Justizvollzugsanstalt erkrankt und von dem zuständigen Arzt behandelt worden ist. Unser Mandant macht einen Behandlungsfehler geltend.

Außerdem begehrt er Schadensersatz, weil er nach seinen Angaben während seiner Inhaftierung in einer zu kleinen Zelle untergebracht sei. Wir beziehen uns dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm.

Wir haben das Justizministerium außergerichtlich angeschrieben, um Akteneinsicht gebeten und die möglichen Ansprüche bereits angekündigt.

Nunmehr erhalten wir folgende Reaktion des Justizministeriums:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund Ihres an das Justizministeriums gerichtete Schreiben habe ich [...] geprüft, ob Ihrem Mandanten für seine konkrete Unterbringung [...] eine Forderung gegen das Lands Nordrhein-Westfalen zusteht. Dies ist jedoch im Ergebnis zu verneinen.

Mit freundlichen Grüßen

Wohl gemerkt: Akteneinsicht ist uns nicht gewährt worden. Ob unserem Mandanten Ansprüche zustehen, möchte ich gerne selber überprüfen. Deshalb habe ich heute folgendes Schreiben aufgesetzt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 20.05.2009 u…

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Themen: Akteneinsicht , Schmerzensgeld , Behandlungsfehler
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 28. Mai 2009 auf http://www.medrecht-blog.de.

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