Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
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Wie der BGH jetzt entschied, kann in dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH die Vereinbarung getroffen werden, dass zu Gunsten des Geschäftsführers die materiellen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden sollen.
Der Auffassung des OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 24.02.2009 – Az.: 5 U 193/07), die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen sei mit der ungestörten Funktion des Organverhältnisses des GmbH-Geschäftsführers und damit § 35 GmbHG nicht zu vereinbaren, hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den BGH nicht stand.
Nach Ansicht der Bundesrichter stellt der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers einen auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteten freien Dienstvertrag dar, der nachrangig zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft regelt, die nicht bereits durch die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers vorgegeben sind. Das Kündigungsschutzgesetz findet somit mangels Arbeitsverhältnisses keine Anwendung (vgl. auch § 14 Abs. 1 Nr.1 KSchG).
Durch die Einstufung als freier Dienstvertrag ist es aber nicht ausgeschlossen, dass gerade vor dem Hintergrund der Privatautonomie eine entsprechende Geltung von arbeitsrechtlichen Regelungen vereinbart und so zum Vertragsinhalt wird. Aufgrund der Nachrangigkeit ist lediglich zu beachten, dass nicht in die statutarische oder gesetzliche Ausgestaltung des Organverhältnisses eingegriffen wird.
Aus § 38 Abs. 1 GmbHG ergibt sich, das Organ- und Anstellungsverhältnis in ihrem Bestand getrennt voneinander zu behandeln sind. Die Abberufungsfreiheit wird durch die Einschränkung der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses nur mittelbar berührt und wird somit grundsätzlich vom Gesetz hingenommen. Darüber hinaus lässt § 38 Abs. 2 …
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. August 2010 auf http://unternehmerarbeitsrecht.de.
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