Fragwürdige Pressemitteilung von Rapidshare zum Filesharing
Internet-Law | 30. April 2009 — Der Sharehoster Rapidshare behauptet in einer am 30.04.2009 veröffentlichten Pressemitteilung, der Auskunftsanspruch nach § 101 Ur…
Dem Artikel liegt zwar kein aktueller Sachverhalt zugrunde. Dennoch handelt es sich um ein kontemporäres Thema, das in meinen Augen in der breiten Öffentlichkeit noch nicht hinreichend kommuniziert wird.
Zunächst: Was ist überhaupt ein One-Click-Hoster?
Da die meisten Jurastudenten nicht gerade die Computer-Spezialisten in spe sind, muss ich wohl zunächst einmal erklären, was der Dienst Rapidshare (oder ähnliche Anbieter wie uploaded.to, filesharing.biz etc.) überhaupt anbietet:
Viele Nutzer haben große Dateien, die sie gerne verbreiten möchten. Da für E-Mail-Anhänge in der Regel Größenbeschränkungen gelten, werden so genannte One-Click-Hoster wie RapidShare immer beliebter. Auf deren Seiten lädt man die Dateien hoch. Anschliessend erhält man einen Link. Nur wer diesen kennt, kann den Download starten. Für eine solche Leistung muss man sich nicht einmal anmelden.
Was man wissen muss: Bei jedem Download und Seitenbesuch, den man im Internet tätigt, hinterlässt man Spuren in Form seiner IP-Adresse. Die IP-Adresse ist eine Art Nummernschild des Computers, über das die Anbieter von Internetzugängen ihre Kunden identifizieren können.
Rechtliche Aspekte beim Downloaden
Sofern dann urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet über Filesharing oder eben Dienste wie Rapidshare runtergeladen werden, macht man sich nach §§ 106 ff. UrhG strafbar. Zudem bestehen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 97 UrhG und §§ 1004 I, 823 BGB analog (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).
Es bestehen außerdem Ansprüche auf Schadensersatz nach § 97 UrhG, § 823 I BGB und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Beim Schadensersatz und beim Bereicherungsrecht ist zu beachten, dass der Geschädigte eine sog. fiktive Lizenzgebühr einfordern kann. Sofern man beim Filesharing etwas runtergeladen hat (wobei ja gleichzeitig dieselbe Datei angeboten wird), kann euch das sogar richtig teuer zu stehen kommen: Man muss quasi den Betrag bezahlen, den man sonst bezahlt hätte, um z.B. ein Lied für eine Stunde im Internet (einer unbestimmten Anzahl an Nutzern) zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann man schnell im 5-stelligen Bereich und drüber landen. Die meisten Geschädigten versuchen in der Praxis jedoch durch Vergleiche über eine Höhe von knapp 500€ pro Song schneller an ihr Geld zu kommen. Die fiktive Lizenzgebühr in dieser Größenordnung wird bei einem reinen Download von Rapidshare natürlich nicht anfallen (es sei denn, ihr habt dort etwas hochgeladen).
Kosten der ersten Abmahnung
Anzumerken bleibt im Übrigen, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung die Anwaltskosten nicht erst bei einer vorherigen Mahnung zu zahlen sind. Im Urheberrecht gilt gemäß § 97a Abs. I UrhG, dass die Kosten der ersten Abmahnung bereits vom Schädiger zu tragen sind.
Der Ersatz der erforderlichen Au…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. September 2009 auf http://www.juraexamen.info.
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