Behindertengerechte Beschäftigung
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Illegales Beschäftigungsverhältnis setzt keinen Vorsatz voraus!
Häufg werden Ausländer aus den neuen EU-Staaten, inbesondere aus Polen, als „Scheinselbständige“ angestellt. Kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass er von einer wirksamen Beschäftigung als Subunternehmer ausgegangen ist und nicht vom einem Scheinarbeitsverhältnis?
LSG Rheinland-Pfalz vom 29.07.2009 – L 6 R 105/09 sieht dies anders:
Ein Inhaber eines Baubetriebes stellte einen polnischen Staatsbürger als „Subunternehmer“ an. Faktisch arbeitete dieser, wie ein – abhängig Beschäftigter – also, wie ein Arbeitnehmer. Der Rentenversicherungsträger verlangte nach einer Prüfung nun Sozialversicherungsabgaben in Höhe von € 10.000,00 vom Bauunternehmer. Dabei ging der Rentenversicherungsträger von den gezahlten Beträgen als Nettobeträge aus und verlangte die darüber hinaus fälligen Sozialversicherungsabgaben.
Der Bauunternehmer klage daraufhin und verlor in beiden Instanzen. Er trug vor, dass er von einem wirksamen Subunternehmervertrag ausgegangen sei und gar keinen Vorsatz auf Abschluss eines illegalen Beschäftigungsverhältnis hatte. Das LSG Rheinland-Pfalz (Newsletter des Dr. Otto Schmidt Verlages) führte dazu aus, dass es für das vorliegen eines illegalen Beschäftigungsverhältnis nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit ankommt.
„Da es nur auf einen objektiven Gesetzesverstoß ankommt, liegt ein illegales Beschäftigungsverhältnis bereits dann vor, wenn für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis keine Abgaben gezahlt werden. Ein subjektives Element ist dagegen nach dem Gesetzeszweck und der Zielrichtung der Vorschrift nicht erforderlich. Denn für die Eindämmung des volkswirtschaftlichen Schadens durch Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Zahlung vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat.“
Hintergrund – Gründung von Firmen…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. September 2009 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.
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