Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 31. Mai 2010 — Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte am 10.05.2010 die Frage zu beantworten, ob zugunsten des Geschäftsf …
Als Anwalt kommt man von seinem Rechtsgebiet nicht los. Ich ertappe mich jedenfalls regelmäßig dabei, jede Werbung, jede Ansage und jedes Sprüchlein, auch privat im Geiste unter das Gesetz zu subsumieren.
Sogar beim Einkauf in einer shopping mall in den USA:
Die engagierte Verkäuferin fragte uns an der Kasse nach dem obligatorischen “Did you find everything alright?”,
- eine im Übrigen sehr geschickte Frage, auf die man immer mit “Yes!” antworten sollte, da erstens bei einem “No!” natürlich eine genauere Erläuterung nötig würde, was man wo jetzt nicht auf Anhieb gefunden hat und weshalb man den Suchvorgang daher nicht mehr “alright!” findet. Zweitens kann es passieren, dass das Gegenüber bei Verneinung der Frage mangels weiterer Anweisungen im Mitarbeiterhandbuch nicht mehr weiter weiß und sich eine ganz und gar nicht “alrighte”, sonder eher “awkwarde” Stille einstellt, die es nun gilt, abermals mit weiterer Kommunikation aufzulösen -
“Would you like to donate 1 Dollar to the National Breast Cancer Foundation today?”
Und das so, dass jeder in der Schlange an der Kasse die Frage vernehmen konnte und man hätte flüstern müssen, damit nicht auch jeder die Antwort hört.
Für den Verbraucher eine blöde Situation. Für den Anwalt im gewerblichen Rechtsschutz, jedenfalls für mich, eine interessante Fallgestaltung.
Denn, obgleich die Frage mit einer adverbialen Bestimmung der Zeit endet und man mit einem “Nein!” nicht zwangsläufig zum Ausdruck bringen würde, dass man grundsätzlich nicht dazu bereit sei, für einen guten Zweck zu spenden, sondern nur, dass man dies ausgerechnet gerade “today” nicht wünsche, klingt die Frage aber auch wie eine in eine rhetorische Frage eingekleidete indirekte Mahnung, dass es ja wohl nicht zu viel verlangt sein könne, anlässlich einer ausgiebigen Shoppingorgie nicht auch einen lausigen Dollar für einen guten Zweck, nämlich für den Kampf gegen die häufigste Krebsart bei Frauen zu spenden, wenn man schon mal das Portemonnaie auf hat.
Ist ein solches Verhalten zulässig?
Da ich das amerikanische Recht nicht gut genug kenne, wage ich für die USA bzw. den betreffenden Bundesstaat keine Einschätzung. In Deutschland bzw. in Europa dürfte jedoch ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften (UWG) vorliegen.
Eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt vor, obwohl die Frage nach der Spende nicht der Steigerung des eigenen Absatz dienen soll, denn es genügt, dass sie mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Verstoßen dürfte die Frage als “aggressive Geschäftspraktik” gegen § 4 Nr. 1 UWG. Aggressiv ist eine Geschäftspraktik gem. Art 8 UGP-Richtlinie, …
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Februar 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 31. Mai 2010 — Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte am 10.05.2010 die Frage zu beantworten, ob zugunsten des Geschäftsf …
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