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Ihr Schuldner muss kein russisch können, er wird uns auch so verstehen

am 14.05.2008 von LBR-Blog

...über diese und weitere Werbeaussagen hatte die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln zu entscheiden (Urteil vom 18.03.2008, AZ 33 O 390/06). Das beklagte Inkassounternehmen warb unter anderem mit folgenden Slogans für seine Dienste: Ihr Schuldner muss kein russisch können, er wird uns auch so verstehen!Wir sind kein herkömmliches, normales zugelassenes Inkassounternehmen! Und wir wollen es auch nicht sein… Wenn Sie so etwas suchen, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt oder den Bundesverband der Inkassounternehmen…Suchen Sie mehr? Dann XXXInkasso Schuldner möchten nicht, dass wir wiederkommen Der Kläger – ein Verein zu dessen Aufgaben u.a. die Bekämpfung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung und des unlauteren Wettbewerbs zählt - mahnte dieses Inkassounternehmen ab. Es wurde eine Unterlassungserklärung angeboten, welche jedoch von dem Kläger nicht angenommen wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger eine anderslautende oder zumindest weitergehende Unterlassung forderte. Der Kläger klagte jedenfalls. Das beklagte Inkassounternehmen verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, es leiste keine Inkasso- sondern Ermittlungsarbeit. Es werde insbesondere nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen Dritter ermittelt, ob die Schuldner leistungsfähig seien. Dies sei eine vorbereitende Maßnahme für die Tätigkeit eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwalts. Dieser Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt. Es ist vielmehr nach freier Überzeugung davon ausgegangen, dass die Beklagte sehr wohl Inkassoleistungen anbiete und dies in einem Rahmen, der nicht mit dem UWG vereinbar ist:„Die Geschäftstätigkeit der Beklagten ist ersichtlich darauf angelegt, durch Drohungen mit körperlicher Gewalt oder …

Werbung mit angedrohter Gewalt steht Inkassoaktivität entgegen

Die herrschende Meinung / Ein Geldeintreiberunternehmen, das unterschwellig mit Gewaltandrohung - auch im Internet - wirbt, darf kein Inkassodienstleistungen anbieten. Dies hat das Landgericht Köln entschieden. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ge…

Brauchbare Umstände: Ab der 2. Teilzahlung kennt der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit (OLG Frankfurt)

InsoBlog.de / Es ist manchmal wie Pudding-an-die-Wand-nageln. Jedenfalls dann, wenn der Insolvenzverwalter den Beweis erbringen muss, dass der Anspruchsgegner zu einer bestimmten Zeit etwas bestimmtes wusste. Daher mein Dank an das OLG Frankfurt. Das Urteil vom 1…

Inkasso Team Moskau

Juristisches und Sonstiges / Gerade in Christian Säfkens Weblog entdeckt. Besonders gefällt mir der Slogan auf der Homepage des Unternehmens: Ihr Schuldner muss kein russisch können - er wird uns auch so verstehen.…

Vollstreckung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Blickpunkt Recht & Steuern / Will ein Gläubiger einen Zahlungstitel vollstrecken, so wird, wenn der Schuldner verheiratet ist, zu Gunsten des Gläubigers vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören, § 1362 BGB…

Ihr Schuldner wird uns auch so verstehen...

Obiter Dictum / In den Kommentaren des LawBlog habe ich soeben einen Link gefunden, den ich vor allem meinen Referendariatskollegen nicht vorenthalten möchte. Zu Beginn unserer Zivilstation ging es einmal um das Thema Inkasso, und seinerzeit hatte sich Herr M. im S…

Vollstreckung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Blickpunkt Recht & Steuern / Will ein Gläubiger einen Zahlungstitel vollstrecken, so wird, wenn der Schuldner verheiratet ist, zu Gunsten des Gläubigers vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören,…

Vollstreckung bei nichtehelichen Lebenspartnern

Blickpunkt Recht & Steuern / Bei der Vollstreckung gegen einen Ehepartner bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 1362, dass bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass ein im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlicher Gegenstand im Alleineigentum des schuldner…

Vollstreckung bei nichtehelichen Lebenspartnern

Blickpunkt Recht & Steuern / Bei der Vollstreckung gegen einen Ehepartner bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 1362, dass bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass ein im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlicher Gegenstand im Alleineigentum des schuldner…

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RA Lampmann, RA Behn, RA Rosenbaum, RA Ziegelmayer

Blog der Kanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum zum Thema Onlinerecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und zu ähnlichen Rechtsgebieten vor allem auch für User der eBay-Plattform

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