Ihr Recht bei Schnee und Eis – 15 Fragen und Antworten für Eiszeiten

1. Wann muß geräumt und gestreut werden? Grundsätzlich muß rechtzeitig geräumt und gestreut werden. Über dieses „grundsätzlich“ herrscht oftmals Streit. In der Regel wird angenommen, daß in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und gestreut werden muß.

2. Wer muß räumen und streuen? Die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Wegen ist zunächst Sache der Gemeinde. Diese wälzen diese Verkehrssicherungspflicht aber oftmals auf die Anlieger und Eigentümer ab. Vermieter wiederum übertragen die Räum- und Streupflicht oftmals den Mietern oder einer Hausverwaltungsgesellschaft. Entscheidend ist daher, ob eine entsprechende Verpflichtung im Mietvertrag aufgenommen wurde. Übrigens: nach dem Amtsgericht Hamburg muß eine Rentnerin, die aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, nicht räumen. Muß daher der Vermieter eine Räumfirma beauftragen, so darf er die Kosten hierfür nicht auf die Mieterin abwälzen (AG Hamburg, AZ: 318A C 146/06)

3. Mietminderung bei Heizungsausfall Fällt in den kalten Monaten Heizung und/oder Warmwasser aus, rechtfertigt dies eine Mietminderung, die je nach Ausfall und Kälte bis zu 75 % (LG Berlin, AZ: 64 S 291/91) oder gar 100 % (ebenfalls LG Berlin, AZ: 65 S 70/92) betragen kann. Übrigens: Eine Mietminderung muß nicht vorab angekündigt oder gar mit dem Vermieter abgesprochen werden. Eine Anzeige des Mangels genügt. Kommt der Vermieter daraufhin seinen Pflichten nicht nach, darf der Mieter die Miete selbständig angemessen mindern.

4. Heizungspflicht bei Urlaub Wer im Winter in Urlaub fährt oder länger verreist, muß dafür sorgen, daß die Heizung so eingestellt ist, daß es zu keinem Einfrieren der Rohre kommt. Die Frostschutzeinstellung reicht hierfür in der Regel nicht aus, so daß eine Versicherung nicht aufkommen muß, wenn ein Heizungsrohr wegen starkem Frost platzt.

5. Vorsicht – Dachlawinen Ob als Vorsichtsmaßnahme gegen Dachlawinen Fanggitter angebracht werden müssen, richtet sich nach den örtlichen Begebenheiten, der durchschnittlichen Schneemenge und nicht zu letzt nach dem Neigungswinkel des Daches. Darüber hinaus ist jeder für seine eigene Sicherheit (und die seines Eigentums) verantwortlich. Das Amtsgericht Auerbach hat beispielsweise entschieden, daß ein Nachbar, dessen auf der Straße geparktes Fahrzeug von einer Dachlawine des Nachbarhauses getroffen und beschädigt wurde, keinen Schadensersatz erhält, da er die Gefahr hätte kennen müssen und keine besonderen Umstände für eine verstärkte Sicherungspflicht vorgelegen haben (AG Auerbach, 1 C 939/06)

6. Winterreifenpflicht Liegt Schnee auf den Straßen, müssen Winterreifen oder M+S-Reifen aufgezogen werden, sonst droht ein Bußgeld in Höhe von mindestens 20 € (§ 2 Abs. 3a StVO) oder im Falle eines Unfalls sogar der (teilweise) Wegfall der Kaskoversicherung.

7. Muß Frostschutzmittel ins Scheibenwischwasser? Ja, es besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung…

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Themen: Berlin , Unfall , Schule , Bußgeld , Abblendlicht , Schmerzensgeld , LG Berlin , Schadensersatz , Mieter , Auffahrunfall , Urlaub , Schüler , Olg Hamm , Amtsgericht Hamburg , AG Hamburg , Arbeitnehmer , Schnee , Mietminderung , Eis , Mietvertrag , Kalten , Heizung , Winterreifen , Radweg , Warmwasser , Verkehrssicherungspflicht , Radfahrer , Kaskoversicherung , Verspätung , Befreiung

Erschienen 28. Januar 2010 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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